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März 2004 |
Umsatzsteuerfreiheit für ärztliche Leistungen und Abgrenzung zur Krankenanstalt |
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info |
Im Umsatzsteuerprotokoll 2003 wird zu folgenden Themen Stellung genommen: Rechtsform der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit Laut Urteil des EuGH vom 10. September 2002 ist für die Steuerfreiheit nur die Art der Tätigkeit und nicht die Rechtsform, in deren Rahmen die ärztliche Tätigkeit erbracht wird, maßgebend. Daraus leitet das Umsatzsteuerprotokoll 2003 ab, dass für die Steuerbefreiung folgende Voraussetzungen erforderlich sind:
Liegen diese Voraussetzungen z.B. bei einer GmbH vor, ist § 6 Abs. 1 Z 19 UStG (Steuerfreiheit) anwendbar. Abgrenzung der ärztlichen Tätigkeit zur Krankenanstalt Aus der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung leitet das Umsatzsteuerprotokoll 2003 folgende Grundsätze ab:
Der Umstand einer gewerbebehördlichen Bewilligung aufgrund des Krankenanstaltengesetztes zum Betrieb einer Krankenanstalt und somit der Zugehörigkeit der Organisation zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft wird lediglich als Indiz für das Vorliegen einer Krankenanstalt gewertet und reicht laut Rechtsprechung für die umsatzsteuerliche Beurteilung alleine nicht aus. Bild: © Martin Green - Fotolia |
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