Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.
Durch * gekennzeichnete Felder sind erforderlich.

Klienten-Info - Archiv


zurück Druck - Ansicht Artikel empfehlen
Juli 2009

Wann ist die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes steuerlich abzugsfähig?

Kategorien: Klienten-Info

Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die außergewöhnliche Belastung der Berufsausbildung durch Abzug eines Pauschalbetrages von 110 € pro Monat berücksichtigt. Der Pauschalbetrag soll Unterbringungskosten, höhere Fahrtkosten und Mehraufwendungen für Verköstigung abdecken.

Unter Berufsausbildung wird grundsätzlich jede Art einer Ausbildung zu einem Beruf verstanden. Eine zweite Berufsausbildung ist von diesem Begriff - im Gegensatz zu Umschulungsmaßnahmen des AMS – allerdings nicht umfasst. Voraussetzung ist weiters, dass ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen erkennbar ist, das Ausbildungsziel zu erreichen. Ein solches Bemühen liegt laut Verwaltungspraxis dann vor, wenn mit einem erfolgreichen Abschluss innerhalb der doppelten festgelegten Studiendauer gerechnet werden kann.

Eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes besteht laut Rechtsprechung bei Schulen und Universitäten dann, wenn ein gleichwertiger Abschluss möglich ist. Ist ein Zugang zur Ausbildungsstätte am Wohnort jedoch nicht möglich, weil besondere Zugangsbeschränkungen bestehen, steht der Pauschalbetrag zu.

Strittig ist der Begriff „Einzugsbereich des Wohnortes“. Grundsätzlich wird unter dem Einzugsbereich eine Entfernung vom Wohnort von maximal 80 km verstanden. Der Pauschalbetrag steht jedoch unabhängig von der Entfernung auch dann zu wenn die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist.

Zuletzt hatte sich der UFS (UFS 8.1.2009, RV/3715-W/08) mit einem Schüleraustauschprogramm in den USA zu beschäftigen. Die Schülerin absolvierte im Zuge dieses Programms einen speziellen Studienlehrgang u.A. mit dem Ziel, dadurch einen Vorteil für die Aufnahme eines Studiums an einer US-amerikanischen Universität zu erlangen. Das Finanzamt war der Ansicht, dass keine außergewöhnliche Belastung vorliegt, da am Wohnort eine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit vorhanden sei. Der UFS vertrat jedoch die Auffassung, dass der Besuch einer inländischen Schule mit verstärkter interkultureller und fremdsprachlicher Ausbildung dem Unterricht an einer amerikanischen High-School als nicht gleichwertig angesehen werden kann und bejahte daher die pauschale Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung.

Bild: © gmg9130 - Fotolia


Verwandte Themen:
Ausbildung | Studium | Wohnort | außergewöhnliche Belastung

Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.

© Claudia Lippert - Bilanzbuchhalterin | Klienten-Info
zurück Druck - Ansicht Artikel empfehlen

Hier erfahren Sie Interessantes zur aktuellen Judikatur aus Arbeitsrecht, Sozialversicherung und dem gesamten Steuerrecht. So bleiben Sie immer up-to-date.

Cookie-Regelung

Diese Website verwendet Cookies, zum Speichern von Informationen auf Ihrem Computer.

Stimmen Sie dem zu?