Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.
Durch * gekennzeichnete Felder sind erforderlich.

Klienten-Info - Archiv


zurück Druck - Ansicht Artikel empfehlen
April 2014

Neue steuerliche Abzinsung bei langfristigen Rückstellungen

Kategorien: Klienten-Info

Das Abgabenänderungsgesetz 2014 hat auch Änderungen für die steuerliche Berechnung von langfristigen Rückstellungen (Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen) mit sich gebracht. Bisher waren Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten pauschal abzuzinsen, indem sie mit 80% ihres Teilwerts angesetzt wurden. Aufgrund des ausschließlichen Abstellens auf die 12 Monate-Grenze, nicht aber auf die tatsächliche längere Laufzeit ist es dabei mitunter zu Verzerrungen gekommen.

Die Neuregelung gilt sowohl für langfristige Rückstellungen, die erstmals für nach dem 30. Juni 2014 endende Wirtschaftsjahre gebildet werden wie auch für bereits zuvor gebildete Rückstellungen. Bei der erstmaligen Bildung muss - anstelle der pauschalen Abzinsung mit 80% - der Teilwert mit 3,5% (Jahreszinssatz) über die tatsächliche Laufzeit der Rückstellung abgezinst werden. Die steuerlichen Werte bereits gebildeter Rückstellungen müssen dem neuen Berechnungsschema gegenübergestellt werden. Ergibt sich dabei durch die Abzinsung mit 3,5% ein niedriger Rückstellungsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag auf 3 Jahre verteilt Gewinn erhöhend aufzulösen. Abweichend dazu kann im Falle einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe der Unterschiedsbetrag sofort in voller Höhe in diesem Jahr steuerlich berücksichtigt werden. Kommt es hingegen bei der Vergleichsrechnung zu einem höheren Rückstellungsbetrag, so ist weiterhin die mittels pauschaler Abzinsung i.H.v. 20% (Ansatz mit 80% des Teilwerts) ermittelte steuerliche Rückstellung beizubehalten.

Für viele Unternehmen sind die Änderungen bei den langfristigen Rückstellungen mit erhöhtem administrativem Aufwand verbunden, wobei es bei „Alt-Rückstellungen“ sogar sein kann, dass drei unterschiedliche Werte (UGB, 80% vom Teilwert, Barwert) ermittelt werden müssen. Schließlich kommt der schwierigen Abschätzung der exakten Laufzeit einer langfristigen Rückstellung erhöhte Bedeutung zu, da die Höhe des Barwerts auch maßgeblich von der Zeitkomponente abhängt.

Bild: © pressmaster - Fotolia


Verwandte Themen:
langfristige Rückstellungen | Teilwert | Drohverlustrückstellung

Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.

© Claudia Lippert - Bilanzbuchhalterin | Klienten-Info
zurück Druck - Ansicht Artikel empfehlen

Hier erfahren Sie Interessantes zur aktuellen Judikatur aus Arbeitsrecht, Sozialversicherung und dem gesamten Steuerrecht. So bleiben Sie immer up-to-date.

Cookie-Regelung

Diese Website verwendet Cookies, zum Speichern von Informationen auf Ihrem Computer.

Stimmen Sie dem zu?