Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.
Durch * gekennzeichnete Felder sind erforderlich.

Klienten-Info - Archiv

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

   

Name des Empfängers:

E-Mail Adresse des Empfängers:

   

Ihr Name:

Ihre E-Mail Adresse:

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://bibu.co.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Bei Dienstreisen erworbene Bonusmeilen bei privater Nutzung lohnsteuerpflichtig!


Link zum Artikel

<Sendername>

Ihre Nachricht:
(optional)

Sicherheitsabfrage:

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die untenstehende Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

 

zurück Druck - Ansicht Artikel empfehlen
September 2008

Bei Dienstreisen erworbene Bonusmeilen bei privater Nutzung lohnsteuerpflichtig!

Kategorien: Klienten-Info

In der Vergangenheit wurde bereits mehrmals diskutiert, ob bei Dienstreisen erworbene Bonusmeilen, die in weiterer Folge privat genutzt werden können, einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug darstellen. Im neuen Lohnsteuerwartungserlass (Rz 222) vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass bei privater Nutzungsmöglichkeit von einem Sachbezug auszugehen ist. Die Verwendung von Bonusmeilen für dienstliche Flüge, also auch bei einem „Upgrading“, führt jedoch nicht zu einem Sachbezug.

Grundsätzlich hat die Bewertung dieses im Dienstverhältnis begründeten Vorteils mit den üblichen Mittelpreisen am Verbrauchsort zu erfolgen. Vereinfachend kann jedoch der Sachbezug mit 1,5% der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen (sofern diese Bonuswerte vermitteln wie z.B. Flüge, Hotelunterkünfte) angenommen werden. Eine weitere Vereinfachung stellt die Möglichkeit dar den Vorteil für das gesamte Kalenderjahr spätestens bei der Lohnverrechnung für Dezember in Summe zu erfassen und abzurechnen. Ein Sachbezug muss vom Dienstgeber nicht berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich erklärt, dass er an einem Kundenbindungsprogramm nicht teilnimmt bzw. der Arbeitgeber eine private Nutzung untersagt.

Bild: © GaToR-GFX - Fotolia


Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.

© Claudia Lippert - Bilanzbuchhalterin | Klienten-Info
zurück Druck - Ansicht Artikel empfehlen

Cookie-Regelung

Diese Website verwendet Cookies, zum Speichern von Informationen auf Ihrem Computer.

Stimmen Sie dem zu?