Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes innerhalb eines Kalenderjahres ist bei der Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) eine Mischberechnung durchzuführen, sofern der Kollektivvertrag keine anderslautende Bestimmung enthält. (OGH 27.9.2016, 8 ObS 12/16x)
Dem schließt sich auch die Gebietskrankenkasse an: hier geht`s zum Artikel