Artikel zum Thema: Verwaltungsvereinfachung
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November 2003 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Unbare Direktverrechnung der Einfuhrumsatzsteuer mit Vorsteuer ab 1. Oktober 2003 |
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Das Umsatzsteuergesetz eröffnet vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen die Wahlmöglichkeit, ab 1. Oktober 2003 zwischen der Entrichtung der EUSt an die Zollbehörde mit nachträglicher Geltendmachung als Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung oder der unbaren Direktverrechnung mit dem Finanzamt in der Umsatzsteuervoranmeldung. Voraussetzungen für die unbare Direktverrechnung
Praktische Durchführung / Neue UVA-Formulare ab Oktober 2003 :: Da die Fälligkeit der EUSt beim Finanzamt mit dem 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der EUSt-Schuld festgelegt ist, kann in der entsprechenden UVAdie zu geltendmachende Vorsteuer mit der EUSt direkt verrechnet werden. Damit entfällt der Finanzierungsnachteil auf Grund der bisherigen Methode infolge Zahlung der EUSt an die Zollbehörde mit späterer Geltendmachung der Vorsteuer beim Finanzamt. :: Was ist neu? Ab Oktober 2003 gibt es zwei neue Umsatzsteuerformulare: U 30 Umsatzsteuervoranmeldung und U 31 Beilage zur Umsatzsteuervoranmeldung
Kassentechnisch erfolgt auf dem Finanzamtkonto (Buchungsmitteilung) die Verbuchung der Umsatzsteuer mit € 17.000,00, die EUSt ist durch den Ausweis in KZ 083 nämlich kompensiert, vermindert aber den USt-Betrag. In diesen Fällen ist eine Analyse der sich aus der UVA ergebenden Zahllast erforderlich. Wird die Direktverrechung der EUSt in Anspruch genommen, ist die in der UVA ausgewiesene Zahllast i.d.R. nicht identisch mit der daraus resultierenden Zahlung an das Fianzamt, wie sich aus dem o.a. Beispiel ergibt. Ob mit dieser Form der Verrechnungstechnik die erstrebte Verwaltungsvereinfachung für den Fiskus und den Steuerpflichtigen erreicht wird, sei dahingestellt.
Bild: © dusk - Fotolia |
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