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Dezember 2003

Anregungen und Maßnahmen vor Jahresende

Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info , Gastronomie-Info , Vermieter-Info , Landwirte-Info

Steuerbefreiungen im Erbschaftsteuergesetz

:: Befristete Befreiung von Sparbuchschenkungen unter Lebenden

Die bereits zweimal verlängerte diesbezügliche Befreiung dürfte nun endgültig am 31. Dezember 2003 auslaufen. In unbegrenzter Höhe gilt sie für Personen der Steuerklasse I bis IV, für die Steuerklasse V besteht ein Freibetrag von € 100.000,-. Nähere Erläuterungen sind der Klienten-Info Mai 2003 zu entnehmen. Wer sich einen Widerruf der Schenkung vorzubehalten gedenkt, sollte dies im Schenkungsvertrag ausdrücklich vereinbaren, weil andernfalls eine steuerpflichtige Rückschenkung unterstellt werden könnte. Bei Vorliegen eines Widerrufsrechtes fehlt aber das Tatbestandsmerkmal des Bereicherungswillens und es liegt daher keine Schenkung vor.

:: Neue unbefristete Befreiungen bei Erbschaften
- Kapitalvermögen, soweit die Erträge dem Sondersteuersatz von 25 % unterliegen. Hierbei handelt es sich um ausländisches Kapitalvermögen.
- Ansprüche auf Ruhegehälter
Die Befreiung wird auf Personen erweitert, die in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt haben.
Die oben angeführten Befreiungen wurden mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 neu eingeführt.

Neuregelung der Altersteilzeit

Infolge Verschlechterung dieser Regelung sollten diesbezügliche Verträge noch mit Wirksamkeit vor dem 1. Jänner 2004 abgeschlossen werden. In diesem Fall können Männer mit 55, Frauen mit 50 Jahren in Altersteilzeit gehen, wobei die maximale Altersteilzeitdauer 6 1/2 Jahre beträgt.
Ab 1. Jänner 2004
verringert sich die maximale Altersteilzeitdauer auf 5 Jahre, das Antrittsalter erhöht sich pro Jahr um je 1/2 Jahr bis 2012 auf 59,5 bzw. 54,5 Jahre und die volle Förderung durch das AMS gebührt nur dann, wenn eine zuvor arbeitslose Ersatzkraft eingestellt wird. Ohne Neueinstellung sinkt die Förderung auf 50 %. Das Blockzeitmodell entfällt, außer es wird eine arbeitslose Arbeitskraft eingestellt.

Investitionsbegünstigungen bis 31. Dezember 2003

:: Vorzeitige Abschreibung
Von den Anschaffungs- und Herstellungskosten von Gebäuden bei denen eine 3%ige AfA zusteht, kann bis € 3,5 Mio. eine 7%ige vorzeitige Abschreibung geltend gemacht werden. Bei katastrophenbedingten Ersatzbeschaffungen ohne Obergrenze kann für Gebäude eine 12%ige bei sonstigen Wirtschaftsgütern eine 20%ige vorzeitige Abschreibung geltend gemacht werden.

:: Sonderprämie
Anstelle der vorzeitigen Abschreibung bei katastrophenbedingten Ersatzbeschaffungen kann bei Gebäuden eine 5%ige, bei sonstigen Wirtschaftsgütern eine 10%ige Prämie geltend gemacht werden.

:: Investitionszuwachsprämie
Für ungebrauchte abnutzbare körperliche Anlagenzugänge mit Ausnahme von Gebäuden, geringwertigen Wirtschaftsgütern und PKW sowie Kombi kann eine 10%ige Prämie vom Investitionszuwachs gegenüber den letzten drei Jahren (2000 bis 2002) geltend gemacht werden. Die Prämie ist steuerfrei und kürzt nicht die Anschaffungskosten als Basis für die Abschreibung. Es besteht keine Mindestbehaltedauer, die Prämie steht daher endgültig zu. Ausgeschlossen sind Wirtschaftsgüter, die nicht in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden und solche, die nicht zur Erzielung von betrieblichen Einkünften dienen (z.B. Vermietung und Verpachtung). Für Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse kann sie in Anspruch genommen werden.

Wertpapierdeckung per 31. Dezember 2003

:: Für Abfertigungsrückstellungen
Ab dem Jahr 2003 beginnt die Verringerung der Deckungspflicht um je 1/5 pro Jahr bis zum endgültigen Auslaufen im Jahre 2007. Ende 2003 verringert sich demnach die Deckungsverpflichtung von 50 % auf 40 % der Abfertigungsansprüche zum 31. Dezember 2002.

:: Pensionsrückstellungen
Die Deckungsverpflichtung bleibt in vollem Umfang aufrecht.

Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen

:: Grundsatz:
Die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere endet für diese Unterlagen des Jahres 1996 grundsätzlich am 31. Dezember 2003.

:: Ausnahmen:

  • Jene Unterlagen die für ein anhängiges Abgabenberufungsverfahren von Bedeutung sind, sind weiter aufzubewahren.
  • Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen sind wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen 12 Jahre aufbewahrungspflichtig. Zu der ab 2004 beabsichtigten Fristverlängerung auf 22 Jahre dürfte es nun doch nicht kommen.
  • Betreffen die Unterlagen ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, sind sie ebenfalls weiter aufzubewahren.

Steuerlastverschiebung bei Einnahmen-Ausgabenrechnern

Durch Nutzung des Zufluss-Abfluss-Prinzips kann in der Regel eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielt werden. Auf folgende Umstände ist allerdings zu achten:

- Vorauszahlungen gem. § 19 Abs. 3 EStG (z.B. Beratungsund Vermittlungskosten, Mieten etc.) sind auf den Zeitraum der Vorauszahlung zu verteilen, sofern sie sich nicht nur auf das laufende und folgende Kalenderjahr erstrecken. Andernfalls sind sie auf den betreffenden Zeitraum zu verteilen.

- Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahreswechsel fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen bewirkt werden. Hinsichtlich Unterscheidung zwischen Bezugsjahr und Fälligkeitsjahr sei auf die in Tz 4632 EStR 2000 angeführten Beispiele verwiesen.

- Stehengelassene Forderung
Hiezu hat der VwGH 24.9.2002, 2000/14/0132 wie folgt entschieden: Wird die Auszahlung einer fälligen Forderung auf Wunsch des Gläubigers verschoben, obwohl der Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig ist, gilt der Betrag als zugeflossen. Damit ist das Prinzip der reinen Geldbewegung beim Zuflussprinzip durchbrochen.

Steuerwirksame Zahlungen für 2003

Folgende Ausgaben müssen noch im Jahre 2003 getätigt werden, um steuerlich wirksam zu sein.

:: Steuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer pro Jahr

Zukunftsvorsorge
€ 300,-
Sachzuwendungen
€ 186,-
Betriebsveranstaltung
€ 365,-
Mitarbeiterbeteiligung
€ 1.460,-

Belegschaftsbeteiligungsstiftung:

  • Zuwendungen des Stifters an die Stiftung stellen gem.§ 26 Z 7 EStG keinen steuerbaren Arbeitslohn dar.
  • Zuwendungen der Stiftung an den Arbeitnehmer sind bis € 1.460,- p.a. lohnsteuerfrei, dafür aber mit 25 % kest-pflichtig. Übersteigende Beträge sind lohnsteuerpflichtig.
  • Option auf Beteiligung € 36.400,-
  • Zinsenersparnisse für Darlehen und Vorschüsse 4,5 % bis zu einem Freibetrag von € 7.300,-

Sonderausgaben

:: In unbeschränkter Höhe
Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten, freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung sowie Steuerberatungskosten, sofern diese nicht Betriebsausgaben darstellen. Aufgrund des Änderungserlasses vom 22. Juli 2003 wurde die Rz 4283 EStR 2000 dahingehend geändert, dass die Steuerberatungskosten bei pauschalierten Steuerpflichtigen nicht mit dem Pauschale (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) abgegolten sind, sondern Sonderausgaben darstellen.

:: In beschränkter Höhe (Topfsonderausgaben)
Bis € 2.920,- bzw. € 5.840,- für Alleinverdiener oder Alleinerzieher sowie Erhöhung um € 1.460,- jeweils pro Jahr ab 3 Kinder, wirken sich diese Ausgaben nur zu einem 1/4 steuermindernd aus. Ab einem Jahreseinkommen von € 36.400,- bewirkt die Einschleifregel eine Minderung des Absetzbetrages bis er ab einem Einkommen von € 50.900,- zur Gänze entfällt. Darunter fallen insbesondere Beiträge zu Personenversicherungen und Ausgaben für Wohnraumschaffung.

:: Höchstbeträge ohne Einschleifregelung
Neben dem Kirchenbeitrag im Höchstausmaß von € 75,- p.a. besteht erstmals ab 30. April 2003 befristet bis 31. Dezember 2004 ein Höchstbetrag für Anschlusskosten bis € 50,-, sowie die monatliche Grundgebühr bis € 40,- betreffend Internetanschluss in Breitbandtechnik (z.B. ADSL oder Chello).

Außergewöhnliche Belastung

:: Ohne Selbstbehalt
Aufwendungen für Katastrophenschäden und Mehraufwendungen für Personen, für welche eine erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld etc.) übersteigen. Eine ähnliche Regelung besteht für Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, welche dann gegeben ist, wenn das Ausmaß der Erwerbstätigkeit mindestens 25 % beträgt. In diesem Fall kommt es aber weder zur Kürzung um die pflegebedingten Geldleistungen noch um die Freibeträge gem. § 35 Abs. 3 EStG.

:: Mit Selbstbehalt
Darunter fallen z.B. Krankheitskosten, wobei für bestimmte Krankendiätverpflegungen ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten Pauschalbeträge von € 42,- bis € 70,- pro Monat festgesetzt sind.

:: Unterhaltskosten
Diese sind durch die Familienbeihilfe, den Alleinverdiener-, Kinder- bzw. Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. Abzugsfähig sind diese Kosten nur insoweit, als sie beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.

:: Berufsausbildung für Kinder
Diese sind durch den Pauschalbetrag von € 110,- pro Monat abgegolten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechenden Ausbildungsmöglichkeiten bestehen. Der Pauschalbetrag steht auch während der Schul- und Studienferien ohne Selbstbehalt zu.

:: Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
Die erstmals für 2003 geltende geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von € 1.851,-pro Jahr führt zu einer Prämie von € 176,- pro Jahr.
Infolge Absenkung der Bausparprämie von 4 % auf 3,5 % sinkt im gleichem Ausmaß der Zinssatz von bisher 9,5 auf 9 % ab 2004. Aufgrund der Anhebung des prämienbegünstigten Ausmaßes von bisher € 1.851,- auf € 1.900,- errechnet sich voraussichtlich für 2004 eine Prämie in der Höhe von € 171,-.

:: Spenden an bestimmte Institutionen
Forschung, Wissenschaft, private Museen und Dachverbände der Behindertensportorganisationen (laut einer vom BMF veröffentlichten Liste)
Als Betriebsausgabe bis 10 % des Vorjahresgewinnes,
als Sonderausgabe bis 10 % der Vorjahreseinkünfte.
Die Steuerbegünstigung muss am Zahlungsbeleg vermerkt sein.

:: Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen
Ohne Anrechnung auf die 10 % Gewinngrenze sind derartige Spenden als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie mit einem Werbeeffekt verbunden sind.

:: Sponsorzahlungen
Laut Tz 1643 EStR 2000 liegen Betriebsausgaben dann vor, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher Grundlage beruhen und als angemessene Gegenleistung für Verpflichtungen zu Werbeleistungen angesehen werden können, wobei eine breite öffentliche Werbewirkung gegeben sein muss. In der Regel handelt es sich um gesponserte Sportler, Künstler, kulturelle Veranstaltungen etc. Sponsorzahlungen an politische Parteien sind steuerlich nicht absetzbar, selbst wenn eine Werbewirkung damit verbunden ist. Sponsoring ist möglich mit Geld, Sachmitteln, Dienstleistungen oder Know-how.

:: Aus-, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen
Erstmals sind im Jahre 2003 auch Umschulungsmaßnahmen als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzugsfähig.

:: Steuerbegünstigter nicht entnommener Gewinn ab 2004
Vorausschauend sollte derjenige, der diese Begünstigung im nächsten Jahr in Anspruch zu nehmen gedenkt, bereits heuer noch folgende Maßnahmen treffen:
Um im Jahre 2004 die Entnahmen möglichst gering zu halten, sollte im Jahre 2003 eine möglichst hohe Entnahme getätigt werden, zwecks Schaffung von Reserven im Privatvermögen. Die Entnahme sollte aber den Gewinn 2003 nicht übersteigen.
Wem es gelingt im Jahre 2004 vom laufenden Gewinn bis zu € 100.000,- nicht zu entnehmen, kommt in den Genuss des halben Steuersatzes, sofern er kein Freiberufler ist, weil diese Begünstigung nur für natürliche Personen und Personengesellschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie Gewerbebetrieb gilt.

Bild: © nmann77 - Fotolia


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© Claudia Lippert - Bilanzbuchhalterin | Klienten-Info
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