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Dezember 2003 |
Meldepflicht für bestimmte Honorarzahlungen im Jahre 2003 gemäß § 109 a EStG |
Kategorien: Klienten-Info |
![]() Bis Ende Jänner 2004 sind mittels Formular E 18 bis Ende Februar 2004 bei elektronischer Übermittlung die Meldungen für im Jahre 2003 ausbezahlte Honorare an das Finanzamt zu erstatten. Zu den Ausführungen in der Klienten-Info Jänner 2003 wird folgendes ergänzt: :: Form der Erklärung durch den Empfänger Grundsätzlich sind die Online-Mitteilungen vom Finanzamt erfasst, die Print-Mitteilungen aber nur zum Teil. Es erfolgt aber keine automatische Übernahme in den Steuerbescheid, wie dies bei Lohnzettel der Fall ist. Selbst die Eintragung der Anzahl der Mitteilungen auf Seite 1 der Einkommensteuererklärung genügt laut Fiskus nicht, um diese Einkünfte zu erfassen. In einer Beilage sind vielmehr die erhaltenen Honorare gesondert anzuführen und der entsprechenden Einkunftsart zuzurechnen. Zu welchen Lasten dieser Organisationsmangel geht bleibt vorerst offen. :: Meldepflicht von Vereinen Grundsätzlich sind Honorarzahlungen an Sportler, Trainer und Schiedsrichter, die als freie Dienstnehmer tätig sind und der Sozialversicherungspflicht unterliegen, sowie an :: Folgende Besonderheiten sind für Sportler, Trainer und Schiedsrichter zu beachten:
:: Keine Meldepflicht besteht daher für: :: Praxistipp Bild: © Xuejun li - Fotolia |
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