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Juni 2016

Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer

Kategorien: Klienten-Info

Am 30.6.2016 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen.

Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2016 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2015 stellen. Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen.

Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2016 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden.

Bild: © Boggy - Fotolia


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Vorsteuer | Vorsteuervergütung | Vorsteuerrückerstattung | Drittland

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© Claudia Lippert - Bilanzbuchhalterin | Klienten-Info
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