Artikel zum Thema: Nächtigungsgeld
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September 2005 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Unterschiedliche Höhe bei den steuerfreien Reisekostenersätzen und der Geltendmachung von Reisekosten |
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Kategorien: Klienten-Info , Gastronomie-Info | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dass alle Steuerpflichtigen gleich sind, manche aber gleicher, erhellt wieder einmal mehr aus der unterschiedlichen Höhe der Reisekostenersätze bzw. der Absetzbarkeit je nachdem, ob es sich um Einkünfte aus selbständiger oder nicht selbständiger Tätigkeit handelt und welche Tätigkeitausgeübt wird. :: Dienstreise § 26 Z 4 EStG, Rz 699 ff LStR Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Dienstnehmer über Auftrag des Dienstgebers seinen Dienstort zur Durchführung von Dienstvorrichtungen verlässt, oder Steuerfreie Kostenersätze
Diese Kostenersätze sind gem. § 49Abs. 3 ASVG auch beitragsfrei, sofern ein echtes Dienstverhältnis gegeben ist. Bei einem freien Dienstverhältnis ist das allerdings nicht der Fall, weil freie Dienstnehmer Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit (Selbständige Tätigkeit oder Gewerbebetrieb) beziehen. Derartige Kostenersätze sind daher bei freien Dienstnehmern sozialversicherungspflichtig, da § 49 Abs. 3 ASVG die Beitragsfreiheit nur für eine echtes Dienstverhältnis normiert. Ertragsteuerlich stellen die Kostenersätze steuerpflichtige Einnahmen dar, denen die entsprechenden Reisekosten als Ausgaben gegenüber stehen. :: Berufsreise § 16 Abs. 1 Z 9 EStG, Rz 278 ff LStR Diese liegt vor, wenn
In diesem Fall handelt es sich um Einkünfte aus nicht betrieblicher Tätigkeit (nicht selbständige Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte und sonstige Einkünfte). Mehraufwendungen können als Werbungskosten geltend gemacht werden wie folgt: :: Geschäftsreise § 4 Abs. 5 EStG, Rz 1378 EStR Hier handelt es sich um betriebliche Einkünfte (Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und Selbständige Tätigkeit). - Reisekosten Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft sind ohne Nachweis in der tatsächlichen Höhe als Betriebskosten absetzbar, wenn sie die Beträge lt. § 26 Z 4 EStG nicht übersteigen. Tagesgeld kann auch nur dann geltend gemacht werden, wenn eine Nächtigung erforderlich ist. - Vorsteuerabzug Sowohl vom pauschalen Tages- als auch Nächtigungsgeld kann der Unternehmer die Vorsteuer mit 9,0909% geltend machen. Gleiches gilt für den Dienstgeber als Unternehmer für Kosten einer Dienstreise des Dienstnehmers. :: Reisekosten für Aus- und Fortbildung §§ 4 Abs. 4 Z 7 u. 16 Abs. 1 Z 10 EStG, Rz 365 LStR Neben den unmittelbaren Kosten (Kursgebühren, Skripten etc.) können auch Tages- und Nächtigungsgelder sowie Fahrtkosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die Entfernung muss aber mindestens 25 Kilometer betragen. Als Km-Geld können € 0,356 / Km, als Tagesgeld nach Stunden bis maximal € 26,40 / Tag und als Nächtigungsgeld pauschal € 15,- pro Nacht im Inland geltend gemacht werden. Wird Nächtigungsgeld einschließlich Frühstück in tatsächlicher Höhe beansprucht, ist es mit € 81,45 begrenzt. Dieser Betrag errechnet sich aus dem Höchstbetrag der Bundesbediensteten von € 18,10 erhöht um 350%. Vergleichbares gilt bei Auslandsreisen. Für Deutschland und Italien beträgt das Nächtigungsgeld € 27,90; maximal können daher pro Nacht € 125,55 geltend gemacht werden. In der Schweiz sind es € 147,15 (von € 32,70 gerechnet). Dauert ein Seminar länger als 5 Tage, kommt es infolge Vorliegens eines neuen Mittelpunktes der Tätigkeit zu einem Wegfall des Tagesgeldes. :: Reisekosten bei Vereinstätigkeiten (Rz 774 VereinsRL) Die steuerfreien Reisekostenersätze für Funktionäre, Trainer, Masseure, Sportler, Künstler etc. im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit betragen für: :: Lohngestaltende Vorschriften § 68 EStG u. Rz 734ff LStR Auf Grund des Verweises in § 26 Z 4 EStG auf § 68 EStG werden lohngestaltende Vorschriften zum unmittelbaren Gesetzesinhalt, sofern sie hinsichtlich des Dienstreisebegriffes günstiger sind als das EStG. Darunter fallen insbesondere Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen, Dienstordnungen etc. Davon sind z.B. betroffen: Die Festlegung des Dienstortes, die Dauer der Dienstreise sowie die Abrechnung nach Kalendertagen. Keine Änderung ist aber hinsichtlich der im EStG festgelegten steuerfreien Beträge und einer kürzeren Reisedauer möglich. :: Reisegebührenvorschrift Für Bundesbedienstete gilt die RGV laut VO BGBl 87/2001 mit Wirkung ab 2002. Die Nächtigungsgebühr für das Inland beträgt gem. § 13 Abs. 1 RGV € 18,10. :: Zusammenfassung der Unterschiede
- Bildungsreise Mindestentfernung: 25 Km - Vereinstätigkeit (lt. VereinsR) Keine Mindestentfernung - Lohngestaltende Vorschriften Günstigere Regelungen für den Dienstreisebegriff werden zum Gesetzesinhalt. - Reisegebührenvorschrift Für Bundesbedienstete beträgt die pauschale Nächtigungsgebühr € 18,10. Die Gebührenstufe 4 gilt bei Auslandsreisen auch für das EStG. Bild: © nmann77 - Fotolia |
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