Artikel zum Thema: freiwillige Abfertigung
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Oktober 2006 |
Steuerbegünstigungen bei Abfertigungen / Abfindungen |
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info |
Seit Einführung der Abfertigung Neu ab 1. Jänner 2003 bestehen für die Steuerbegünstigung nach altem und neuem System wesentliche Unterschiede. Ob die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigungen gegeben sind, wird in den Fällen der Abfertigung bei Gesellschafter-Geschäftsführern und Familienangehörigen als Betriebsnachfolger erläutert. Abfertigung Alt An den Anspruchsvoraussetzungen sowie den steuerlichen Bestimmungen hat sich nichts geändert. Die Lohnsteuer von der Abfertigung ist entweder nach der Vervielfachermethode oder mit dem festen Steuersatz von 6% - je nachdem was günstiger ist - zu berechnen. Auch bei der freiwilligen Abfertigung bleibt alles beim Alten. Abfertigung Neu Der vom Arbeitgeber entrichtete Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (MVK) in der Höhe von 1,53% der Lohnbezüge ist lohnsteuerfrei. Die Abfertigungszahlung an den Arbeitnehmer von der MVK unterliegt dem festen Steuersatz von 6%; erfolgt sie aber in Rentenform besteht Steuerfreiheit. Die Kapitalablöse der Rente ist aber wieder mit 6% steuerpflichtig. Für freiwillige Abfertigungen gibt es keine der Abfertigung Alt vergleichbare Steuerbegünstigung. Als Ersatzregelung sei auf die im Folgenden erwähnte Begünstigung für Vergleichszahlungen hingewiesen. Vergleichszahlungen gem. § 67 Abs. 8a EStG Bei Abfertigung Neu Bei Abfertigung Alt Abgrenzungsregelung zwischen Abfertigung Alt und Neu Bei Arbeitsverträgen, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, ist zu unterscheiden, ob die bisher erworbenen Anwartschaften zur Gänze oder teilweise in das neue System übertragen oder „eingefroren” worden sind und der Arbeitnehmer in das neue System gewechselt hat bzw. im alten verblieben ist. Anspruchsvoraussetzung / Sonderfälle Allgemein Betriebsübernahme im Familienbetrieb Abfertigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers Bild: © GalaxyPhoto - Fotolia |
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