Artikel zum Thema: Firmenname
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Januar 2007 |
Gestern noch Kaufmann, heute Unternehmer - UGB (HGB) |
Kategorien: Klienten-Info |
Seit Anfang 2007 ist das Unternehmensgesetzbuch (UGB) in Kraft, welches das Handelsgesetzbuch (HGB) abgelöst hat. In der Klienten-Info (Jänner und September 2006) wurden bereits Teilbereiche der Änderungen abgehandelt. Wesentliche Änderungen im Überblick :: Unternehmerbegriff Die nach HGB unterschiedlichen Kaufmannsarten (z.B. Ist- und Sollkaufmann) werden durch den einheitlichen Begriff des Unternehmers ersetzt. Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt. Darunter subsumiert das Gesetz jede auf Dauer angelegte selbständige wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von der Größe und Art, gleichgültig ob auf Gewinn gerichtet oder nicht. Dazu zählen: Einzelunternehmer (kraft Betrieb eines Unternehmens), Unternehmer kraft Rechtsform (AG, GmbH etc.) und Unternehmer kraft Eintragung ins Firmenbuch. :: Firma Der Firmenname ist nicht mehr vom Prinzip der Firmenwahrheit beherrscht. Neben Namens- und Sachfirmen sind auch Fantasiebezeichnungen zulässig. Damit wird die Firma als Werbeträger betont. :: Gesellschaftsrecht Als eingetragene Personengesellschaften bestehen nur mehr die Offene Gesellschaft (OG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Eingetragene Erwerbsgesellschaften (EEG) können nicht mehr gegründet werden. Bereits bestehende OEG und KEG bleiben aber bestehen und können auf Antrag identitätswahrend in eine OG bzw. KG umgeschrieben werden. Für die Änderung der Firma ist eine Übergangsfrist bis 1. Jänner 2010 vorgesehen. Scheidet aus einer aus 2 Gesellschaftern bestehenden Personengesellschaft ein Gesellschafter aus, ohne dass ein neuer eintritt, entsteht ein protokolliertes Einzelunternehmen. :: Firmenbucheintragung
:: Geschäftspapiere und Webseiten Auf diesen sind die Rechtsform (AG, GmbH, OG, KG oder "e.U." für eingetragener Einzelunternehmer, bei freiberuflichen Personengesellschaften auch "KG-Partner"), die Firmenbuchnummer, der Sitz sowie der Name des Einzelunternehmers im Falle einer Sachfirma oder eines Fantasienamens anzugeben. :: Rechnungslegung
:: Kriterien für die Überschreitung der € 400.000,- Umsatzgrenze Bei geringfügiger Überschreitung in 2 aufeinander folgenden Vorjahren, besteht ab dem zweitfolgenden Jahr die Buchführungspflicht. :: Sonderfall Freie Berufe - Neues Recht! Wie bereits erwähnt, besteht bedauerlicher Weise eine unterschiedliche Definition im UGB und im Einkommensteuerrecht. Während § 22 EStG die freiberufliche Tätigkeit taxativ aufzählt, richtet sich die Zuordnung im UGB nach der Verkehrsauffassung, die in der Fachliteratur wie folgt umschrieben ist: Auswirkungen dieser unterschiedlichen Definition :: Unternehmensbezogene Geschäfte Hat z.B. bisher die sog. "laesio enormis" (Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte) im Handelrecht nicht gegolten, ist das im UGB nur dann der Fall, wenn sie vertraglich ausgeschlossen ist. Die Regeln für unternehmensbezogene Geschäfte gelten für alle Unternehmen, somit auch für Freiberufler und Landwirte. Bild: © M&S Fotodesign - Fotolia |
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