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April 2007 |
Für die Rechtzeitigkeit der Wahrung einer Frist beim Finanzamt ist der Postaufgabestempel maßgebend |
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info |
Gem. § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist eingerechnet, wenn das Schreiben auch tatsächlich beim Finanzamt einlangt. Damit ist die Frist auch dann gewahrt, wenn das Schreiben am letzten Tag der Frist zur Post gebracht wird. Der Datumsstempel des Postamtes auf der Briefsendung besitzt die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde, wobei allerdings der Gegenbeweis zulässig ist.
Für die Antragstellung auf Fristverlängerung ist es daher erforderlich, zuerst zu klären, um welche Art der Frist es sich handelt. Bild: © Paul Bodea - Fotolia |
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr. © Claudia Lippert - Bilanzbuchhalterin | Klienten-Info |
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