Artikel zum Thema: Beitragszuschlag
zurück Druck - Ansicht Artikel empfehlen |
April 2007 |
Beitragszuschlag und Verzugszinsen lt. ASVG |
Kategorien: Klienten-Info , Gastronomie-Info , Vermieter-Info |
Erfolgte eine Anmeldung zur Pflichtversicherung verspätet, kann gem. § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG ein Beitragszuschlag bis zum Doppelten jener Beiträge vorgeschrieben werden, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Anmeldung beim Versicherungsträger entfallen. Er darf aber die Höhe der Verzugszinsen, die ohne seine Vorschreibung aufgrund des § 59 Abs. 1 ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären, nicht unterschreiten. Wurden aber im Rahmen des Lohnsummenverfahrens die betreffenden Beiträge zeitgerecht (innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit) überwiesen, fehlt die Grundlage für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages (VwGH 27.3.1990, 89/08/0050). Bild: © Ljupco Smokovski - Fotolia |
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr. © Claudia Lippert - Bilanzbuchhalterin | Klienten-Info |
zurück Druck - Ansicht Artikel empfehlen |
Hier erfahren Sie Interessantes zur aktuellen Judikatur aus Arbeitsrecht, Sozialversicherung und dem gesamten Steuerrecht. So bleiben Sie immer up-to-date.