Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.
Durch * gekennzeichnete Felder sind erforderlich.

Klienten-Info - Archiv

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

   

Name des Empfängers:

E-Mail Adresse des Empfängers:

   

Ihr Name:

Ihre E-Mail Adresse:

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://bibu.co.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Umsatzsteuerbefreiung für Privatschulen und Privatlehrer


Link zum Artikel

<Sendername>

Ihre Nachricht:
(optional)

Sicherheitsabfrage:

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die untenstehende Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

 

zurück Druck - Ansicht Artikel empfehlen
November 2008

Umsatzsteuerbefreiung für Privatschulen und Privatlehrer

Kategorien: Klienten-Info

Die Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen sind steuerfrei, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird. Diese Steuerbefreiung soll Wettbewerbsverzerrungen zwischen privaten und öffentlichen Schulen vermeiden. Der Begriff der öffentlichen Schule umfasst auch Hochschulen und Universitäten. Ebenso steuerfrei sind die Umsätze von Privatlehrern an privaten und öffentlichen Schulen sowie an den genannten Einrichtungen. Da es sich um so genannte "unechte" Umsatzsteuerbefreiungen handelt, steht kein Vorsteuerabzug zu.

Private Schulen und ähnliche Einrichtungen

Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung der Privatschulen und ähnlicher Einrichtungen ist, dass Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die allgemein- oder berufsbildender Art sind oder die der Berufsausübung dienen. Weiters muss ein schulähnlicher Betrieb vorliegen, der über organisatorische Voraussetzungen wie z.B. Schulräume oder ein feststehendes Bildungsangebot verfügt. Schulräume sind dann nicht erforderlich, wenn der Unterricht in gemeinschaftsbezogener Weise online erteilt wird. Die erforderliche Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit einer öffentlichen Schule ist laut Finanzverwaltung insbesondere anhand des Umfangs und des Lehrziels des Lehrstoffes zu beurteilen.

Von der Umsatzsteuerbefreiung sind nur die Umsätze aus der Unterrichtstätigkeit umfasst. Unterrichtsfremde Umsätze wie z.B. Buffet- und Kantinenumsätze fallen nicht unter die Befreiungsbestimmung. Die Steuerbefreiung ist laut Finanzverwaltung u.a. auf das Berufsförderungsinstitut (BFI), das Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer (WIFI) sowie auf Handels- und Maturaschulen anwendbar. Für Computer- und Managementkurse, Schi-, Tanz- und Fahrschulen sowie für Einzelunterricht gilt die Steuerbefreiung nicht.

Privatlehrer

Unternehmer, die an öffentlichen Schulen oder umsatzsteuerbefreiten Privatschulen und ähnlichen Einrichtungen Unterricht erteilen, sind unabhängig von der Rechtsform ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit. Der Begriff "Privatlehrer" bezeichnet somit im Wesentlichen nicht angestelltes Lehrpersonal. Für private Nachhilfelehrer gilt die Steuerbefreiung nicht. Diese haben ihre Umsätze, sofern sie von der Kleinunternehmerregelung nicht Gebrauch machen (können), grundsätzlich mit 20% zu versteuern. Ein Vorsteuerabzug ist in diesem Fall aber zulässig.


Verwandte Themen:
Umsatzsteuerbefreiung | Schule | Lehrer

Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.

© Claudia Lippert - Bilanzbuchhalterin | Klienten-Info
zurück Druck - Ansicht Artikel empfehlen

Hier erfahren Sie Interessantes zur aktuellen Judikatur aus Arbeitsrecht, Sozialversicherung und dem gesamten Steuerrecht. So bleiben Sie immer up-to-date.

Cookie-Regelung

Diese Website verwendet Cookies, zum Speichern von Informationen auf Ihrem Computer.

Stimmen Sie dem zu?