Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.
Durch * gekennzeichnete Felder sind erforderlich.

Klienten-Info - Archiv


zurück Druck - Ansicht Artikel empfehlen
September 2004

Kurz-Info: Zuschläge für den 6. Arbeitstag am Sonntag im Gastgewerbe sind steuerpflichtig

Kategorien: Klienten-Info , Gastronomie-Info

Der Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe sieht vor, dass dem Arbeitnehmer für am 6. Arbeitstag erbrachte Leistungen ein Zuschlag in Höhe von 50% zusteht. Dabei kann auch der Sonntag als 6. Arbeitstag (bei einem arbeitsfreien Montag) im Dienstvertrag festgelegt werden. Üblicherweise sind Zuschläge für Sonntagsarbeit nach § 68 Abs. 1 EStG bis zu einem Betrag von monatlich EUR 360 steuerfrei. Beim Zuschlag für den 6. Arbeitstag handelt es sich aber um einen Zuschlag, der ausschließlich die Tatsache abgilt, dass dem Arbeitnehmer nicht zwei zusammenhängende freie Tage zur Verfügung stehen bzw. dass die Normalarbeitszeit nicht auf fünf sondern auf sechs Tage verteilt wird. Daher liegt weder ein begünstigter Überstunden- noch Sonntagszuschlag vor. Der Zuschlag in Höhe von 50% ist nicht steuerbefreit, sondern als laufender Bezug zu versteuern, und zwar auch dann, wenn vertraglich der Sonntag als 6. Arbeitstag festgelegt wird.

Quelle: Lohnsteuerprotokoll 2004 bzw Einkommensteuerrichtlinien

Bild: © B. Wylezich - Fotolia


Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.

© Claudia Lippert - Bilanzbuchhalterin | Klienten-Info
zurück Druck - Ansicht Artikel empfehlen

Hier erfahren Sie Interessantes zur aktuellen Judikatur aus Arbeitsrecht, Sozialversicherung und dem gesamten Steuerrecht. So bleiben Sie immer up-to-date.

Cookie-Regelung

Diese Website verwendet Cookies, zum Speichern von Informationen auf Ihrem Computer.

Stimmen Sie dem zu?