Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.
Durch * gekennzeichnete Felder sind erforderlich.

Klienten-Info - Archiv

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

   

Name des Empfängers:

E-Mail Adresse des Empfängers:

   

Ihr Name:

Ihre E-Mail Adresse:

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
http://bibu.co.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

GSVG-Beitragsgrundlage


Link zum Artikel

<Sendername>

Ihre Nachricht:
(optional)

Sicherheitsabfrage:

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die untenstehende Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

 

zurück Druck - Ansicht Artikel empfehlen
Februar 2005

GSVG-Beitragsgrundlage

Kategorien: Klienten-Info

Gem. § 25 GSVG bilden die von den gem. § 2 Abs. 1 GSVG pflichtversicherten Personen erzielten Einkünfte die Beitragsgrundlage. Diese Definition hat folgende Auswirkungen:

Mehrfachversicherung

Erzielt eine Person aus mehreren pflichtversicherten Tätigkeiten Einkünfte, so bildet deren Summe gem. § 25 Abs. 3 GSVG die Bemessungsgrundlage, welche aber ihre Grenze in der Höchstbeitragsgrundlage findet.

Enumerationsprinzip

Bestehen z.B. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus mehreren Quellen (z.B. aus "Neuer Selbständigkeit" und aus einer nicht der Pflichtversicherung unterliegenden Kommanditbeteiligung) reduziert sich die Bemessungsgrundlage nur auf die der Pflichtversicherung unterliegenden Einkünfte. Da die Trennung aber aus dem der Sozialversicherungsanstalt vom Finanzamt übermittelten Steuerbescheid nicht ersichtlich ist, müssen diese Daten der SV-Anstalt vom Pflichtversicherten selbst mitgeteilt werden, damit nicht irrtümlich von pflichtversicherungsfreien Einkünften SV-Beiträge vorgeschrieben werden.
Verlustausgleiche wirken sich nur innerhalb pflichtversicherter Einkünfte aus. Der VwGH 21.4.2004, 2000/08/0205 hat festgestellt, dass z.B. Verluste aus Vermietung und Verpachtung für Zwecke der Beitragsgrundlagenermittlung nicht abgezogen werden dürfen, vice versa Überschüsse diese aber auch nicht erhöhen.

:: Empfehlung für die Praxis

Setzen sich Einkünfte aus Selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb aus unterschiedlichen Quellen zusammen, dann ist die Vorschreibung der SV-Beiträge dahingehend zu prüfen, ob die Beitragsgrundlagen richtig ermittelt sind. Besser ist es, der SV-Anstalt schon vorher die genaue Zusammensetzung der betreffenden Einkunftsquellen schriftlich bekannt zu geben, um überhöhte Beitragsvorschreibungen von vornherein zu vermeiden.

Bild: © Jakub Krechowicz - Fotolia


Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.

© Claudia Lippert - Bilanzbuchhalterin | Klienten-Info
zurück Druck - Ansicht Artikel empfehlen

Hier erfahren Sie Interessantes zur aktuellen Judikatur aus Arbeitsrecht, Sozialversicherung und dem gesamten Steuerrecht. So bleiben Sie immer up-to-date.

Cookie-Regelung

Diese Website verwendet Cookies, zum Speichern von Informationen auf Ihrem Computer.

Stimmen Sie dem zu?