Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.
Durch * gekennzeichnete Felder sind erforderlich.

Klienten-Info - Archiv

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

   

Name des Empfängers:

E-Mail Adresse des Empfängers:

   

Ihr Name:

Ihre E-Mail Adresse:

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
http://bibu.co.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium


Link zum Artikel

<Sendername>

Ihre Nachricht:
(optional)

Sicherheitsabfrage:

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die untenstehende Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

 

zurück Druck - Ansicht Artikel empfehlen
Oktober 2004

Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium

Kategorien: Klienten-Info

Berufstätige Studierende eines ordentlichen Universitätsstudiums können heuer erstmalig bei der Arbeitnehmerveranlagung 2004 die Studiengebühren idHv € 363,36 je Semester steuermindernd ansetzen.
Studierende an Fachhochschulen können darüber hinaus auch alle Aus- und Fortbildungskosten (wie z.B. Literatur), die im Zusammenhang mit ihrem berufsbezogenen Studium stehen, steuerlich geltend machen.
Der VfGH hat am 15. Juni 2004 (G8-10/04) diese Ungleichbehandlung zwischen berufstätigen Studierenden eines ordentlichen Universitätsstudiums und einer Fachhochschule als verfassungswidrig erkannt. Das Urteil betrifft allerdings lediglich die Rechtslage bis Ende 2002.
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2004 gilt deshalb die (noch) nicht aufgehobene aktuelle Rechtslage. Da aber durch eine neuerliche Anrufung des VfGH damit zu rechnen ist, dass diese ebenfalls als gleichheits- und damit verfassungswidrig anerkannt wird, empfiehlt es sich, alle Aufwendungen - analog den Bestimmungen für Studierende an Fachhochschulen - geltend zu machen.
Als berufstätige Studierende gelten auch jene, die lediglich Einkünfte aus Hilfstätigkeiten oder Ferialjobs beziehen. Die Tätigkeit muss nicht im Zusammenhang mit dem Studium stehen. Studenten erhalten unter www.oeh.ac.at weiterführende Hinweise.

Bild: © NAN - Fotolia


Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.

© Claudia Lippert - Bilanzbuchhalterin | Klienten-Info
zurück Druck - Ansicht Artikel empfehlen

Hier erfahren Sie Interessantes zur aktuellen Judikatur aus Arbeitsrecht, Sozialversicherung und dem gesamten Steuerrecht. So bleiben Sie immer up-to-date.

Cookie-Regelung

Diese Website verwendet Cookies, zum Speichern von Informationen auf Ihrem Computer.

Stimmen Sie dem zu?