Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.
Durch * gekennzeichnete Felder sind erforderlich.

Klienten-Info - Archiv

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

   

Name des Empfängers:

E-Mail Adresse des Empfängers:

   

Ihr Name:

Ihre E-Mail Adresse:

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
http://bibu.co.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Anspruchszinsen ab 1. Oktober 2007 für Steuerrückstände 2006


Link zum Artikel

<Sendername>

Ihre Nachricht:
(optional)

Sicherheitsabfrage:

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die untenstehende Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

 

zurück Druck - Ansicht Artikel empfehlen
Oktober 2007

Anspruchszinsen ab 1. Oktober 2007 für Steuerrückstände 2006

Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Es sei daran erinnert, dass ab 1. Oktober 2007 Anspruchszinsen für Steuerrückstände (ESt und KöSt) aus der Veranlagung 2006 zu laufen beginnen. Die Zinsen in der Höhe von 5,19% werden aber erst dann belastet, wenn sie € 50,- übersteigen. Daraus errechnet sich ein zinsenfreier Zeitraum nach der Formel (49,99 x 365) / (0,0519 x erwartete Nachzahlung). Die Anzahlung ist unter der Bezeichnung "E 1-12/2006" bzw. "K 1-12/2006" zu entrichten, wenn die Anspruchszinsen vermieden werden sollen. Durch rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung ist die Vermeidung der Zinsen nämlich nicht gewährleistet, weil die Verzögerung des Steuerbescheides zulasten des Steuerpflichtigen geht. Für jene Steuerpflichtigen, die ein Steuerguthaben erwarten, gilt der gleiche Zinssatz und stellt somit eine attraktive Verzinsung dar. Anspruchszinsen sind nicht abzugsfähig und Zinsengutschriften nicht steuerpflichtig.

Bild: © ki33 - Fotolia


Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.

© Claudia Lippert - Bilanzbuchhalterin | Klienten-Info
zurück Druck - Ansicht Artikel empfehlen

Hier erfahren Sie Interessantes zur aktuellen Judikatur aus Arbeitsrecht, Sozialversicherung und dem gesamten Steuerrecht. So bleiben Sie immer up-to-date.

Cookie-Regelung

Diese Website verwendet Cookies, zum Speichern von Informationen auf Ihrem Computer.

Stimmen Sie dem zu?