Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.
Durch * gekennzeichnete Felder sind erforderlich.

Klienten-Info - Archiv


zurück Druck - Ansicht Artikel empfehlen
Februar 2002

50 EURO-Bagatellgrenze für Nebenansprüche

Kategorien: Klienten-Info

Kurz-Info


Laut Erlass des BMF v. 7. November 2001 gilt die im Artikel über die Säumniszuschläge erwähnte 50-EURO-Grenze weiters für:
Verspätungszuschläge (§ 135 BAO)
Stundungszinsen (§ 212 (2) BAO)
Aussetzungszinsen (§ 212a (9) BAO)
Neu ist ferner, dass bei der Festsetzung eines Säumniszuschlages auf Grund der Nachforderung aus einem Umsatzsteuerbescheid nicht mehr von den monatlichen/vierteljährlichen Veranlagungszeiträumen auszugehen ist, sondern von der Nachforderung laut Bescheid. Eine Vervielfachung der Bagatellgrenze – wie bisher – ist daher nicht mehr möglich (§21 Abs. 4 UStG). Für Anspruchszinsen ist die 50-EURO-Grenze in § 205 Abs. 2 BAO geregelt.

Bild: © gmg9130 - Fotolia


Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.

© Claudia Lippert - Bilanzbuchhalterin | Klienten-Info
zurück Druck - Ansicht Artikel empfehlen

Hier erfahren Sie Interessantes zur aktuellen Judikatur aus Arbeitsrecht, Sozialversicherung und dem gesamten Steuerrecht. So bleiben Sie immer up-to-date.

Cookie-Regelung

Diese Website verwendet Cookies, zum Speichern von Informationen auf Ihrem Computer.

Stimmen Sie dem zu?