Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.
Durch * gekennzeichnete Felder sind erforderlich.

Klienten-Info - Archiv


zurück Druck - Ansicht Artikel empfehlen
April 2005

Zwangszuweisung der bei der GKK zwischengeparkten MVK-Beiträge

Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Arbeitgeber, die innerhalb von 6 Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses noch keine Mitarbeitervorsorgekasse (MVK) ausgewählt haben und die Beiträge daher an die Gebietskrankenkasse (GKK) abführen, werden von dieser schriftlich aufgefordert, binnen 3 Monaten eine MVK auszuwählen. Sollte keine Auswahl getroffen werden, erfolgt eine automatische Zuweisung an irgendeine MVK. Diese Zwangszuweisung ist ab Mitte 2005 vorgesehen. Die bei der GKK zwischengeparkten Beiträge sind nur mit 1,5% schlecht verzinst und der Arbeitnehmer erhält keine Kontonachricht über den Stand seines Guthabens. Um dies zu verhindern, sollte jene MVK ehestens ausgewählt werden, welche für die Abfertigungsvorsorge die optimalen Bedingungen erfüllt.

Bild: © Ljupco Smokovski - Fotolia


Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.

© Claudia Lippert - Bilanzbuchhalterin | Klienten-Info
zurück Druck - Ansicht Artikel empfehlen

Hier erfahren Sie Interessantes zur aktuellen Judikatur aus Arbeitsrecht, Sozialversicherung und dem gesamten Steuerrecht. So bleiben Sie immer up-to-date.

Cookie-Regelung

Diese Website verwendet Cookies, zum Speichern von Informationen auf Ihrem Computer.

Stimmen Sie dem zu?