Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.
Durch * gekennzeichnete Felder sind erforderlich.

Klienten-Info - Archiv


zurück Druck - Ansicht Artikel empfehlen
April 2007

Aufwendungen durch alternativmedizinische Behandlung als außergewöhnliche Belastung?

Kategorien: Klienten-Info , Gastronomie-Info , Vermieter-Info , Landwirte-Info

Aufwendungen, die durch Krankheit verursacht werden, können gem. § 34 EStG als a.g. Belastung geltend gemacht werden. Als Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung erfordert. Für die Qualifikation als Heilbehandlung ist ein schlüssiger Erfolgsnachweis erforderlich. Zugegebenermaßen ist dieser selbst bei der Schulmedizin nicht immer leicht zu erbringen, was vielfach auch der Grund für alternative Heilbehandlung ist.
Jedenfalls nicht unter Heilbehandlung fallen z.B.: Kosten für die Erhaltung der Gesundheit, Verhütungsmittel, Kinderwunschbehandlung, Schönheitsoperation, Nahrungsergänzungsmittel etc. Sehr wohl aber z.B. eine Hippotherapie bei MS-Behandlung sowie ein „Partnerhund” zur seelischen Unterstützung (lt. UFS-Erkenntnisse).
Für die Abgrenzung von Alternativmedizin, Esoterik und Schulmedizin ist als entscheidendes Kriterium die Führung eines Erfolgsnachweises hinsichtlich der Heilungsmöglichkeit entscheidend. Gelingt es dem Antragsteller in schlüssiger und klar nachvollziehbarer Form einen Heilerfolg nachzuweisen, wird die a.g. Belastung als Steuerabzugsposten nicht zu verwehren sein.

Bild: © nmann77 - Fotolia


Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.

© Claudia Lippert - Bilanzbuchhalterin | Klienten-Info
zurück Druck - Ansicht Artikel empfehlen

Hier erfahren Sie Interessantes zur aktuellen Judikatur aus Arbeitsrecht, Sozialversicherung und dem gesamten Steuerrecht. So bleiben Sie immer up-to-date.

Cookie-Regelung

Diese Website verwendet Cookies, zum Speichern von Informationen auf Ihrem Computer.

Stimmen Sie dem zu?