Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.
Durch * gekennzeichnete Felder sind erforderlich.

Klienten-Info - Archiv


zurück Druck - Ansicht Artikel empfehlen
November 2010

Begünstigt besteuertes Jahressechstel wird eingeschränkt

Kategorien: Klienten-Info

Wie allgemein bekannt, sind sonstige Bezüge (v.a. das 13. und 14. Monatsgehalt) nach Abzug der Sozialversicherung mit 6% begünstigt besteuert. Dies trifft jedoch nur insoweit zu, als diese Sonderzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der gesamten laufenden Bruttobezüge nicht übersteigen (so genanntes „Jahressechstel“). Zudem sind diese Zahlungen unterhalb des Freibetrages von 620 € komplett steuerfrei und auch ausnahmsweise steuerfrei, wenn das Jahressechstel die Freigrenze von 2.100 € nicht übersteigt. Jener Teil der sonstigen Bezüge, der über das Jahressechstel hinausgeht, wird mit dem normalen Tarifsatz besteuert und ist somit nicht begünstigt.

Sonstige Bezüge liegen lt. VwGH nur vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Einmal jährlich ausgezahlte Provisionen oder Tantiemen unterliegen jedenfalls nicht dem begünstigten Steuersatz von 6% und beeinflussen auch nicht die Höhe des Jahressechstels. Jedoch erhöhten Provisionen nach bisheriger Meinung des BMF das Jahressechstel, sofern sie laufend mit dem Fixgehalt ausgezahlt wurden und führten so zu einer Steuerbesserstellung, da der jeweils 13. und 14. Teil der Sonderzahlung ebenfalls mit dem begünstigten Satz besteuert wurde. Dies galt sowohl für wirtschaftlich bereits verdiente Provisionen (Prämie 2009 wird z.B. in 14 Teilbeträgen 2010 ausbezahlt), als auch für Akontierungen (Prämie 2010 wird in 14 Teilbeträgen 2010 akontiert).

Im neuen Lohnsteuerprotokoll 2010 wurde diese Rechtsansicht nun geändert. Das nachträgliche Ausbezahlen der Prämie in Teilbeträgen erhöht nun nicht mehr das Jahressechstel. Bei laufender Akontierung wird gestützt durch ein VwGH-Erkenntnis (GZ 0665/57 vom 21.11.1960) wohl auch weiterhin von laufenden Bezügen ausgegangen werden können, welche für den Steuerpflichtigen vorteilhaft das Jahressechstel erhöhen. Die Übernahme der neuen Rechtsansicht in den Erlass wurde jedoch vom BMF noch nicht vollzogen. Somit besteht insbesondere noch Unsicherheit in der Frage, ab wann und wie die neue Rechtsansicht exekutiert wird. Es ist daher bei der Vereinbarung von Auszahlungsmodalitäten Vorsicht geboten!

Bild: © Picture-Factory - Fotolia


Verwandte Themen:
Jahressechstel | Sonderzahlung | Provision | Freibetrag | Lohnsteuer

Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.

© Claudia Lippert - Bilanzbuchhalterin | Klienten-Info
zurück Druck - Ansicht Artikel empfehlen

Hier erfahren Sie Interessantes zur aktuellen Judikatur aus Arbeitsrecht, Sozialversicherung und dem gesamten Steuerrecht. So bleiben Sie immer up-to-date.

Cookie-Regelung

Diese Website verwendet Cookies, zum Speichern von Informationen auf Ihrem Computer.

Stimmen Sie dem zu?