Artikel zum Thema: Jungunternehmer
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Januar 2003 |
Erläuterung zu einzelnen Neuerungen ab 2003 |
Kategorien: Klienten-Info |
1. Änderungen für Gewerbetreibende in der Sozialversicherung 1.1. Reduzierung der Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung 2. Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben In Zukunft erfolgt die Prüfung der Sozialversicherungsbeiträge, der Lohnsteuer, des Dienstgeberbeitrages und des Dienstgeberzuschlages sowie der Kommunalsteuer und der Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien (U-Bahnsteuer), in einem einheitlichen Prüfungsvorgang entweder durch das Finanzamt oder die Gebietskrankenkasse. Nach dem Motto Wer zuerst kommt mahlt zuerst, erfolgt die Prüfung der drei Bereiche durch den Erstprüfer. Eine weitere Rationalisierung liegt in der Zusammenfassung des Jahreslohnzettels und des Beitragsnachweises zu einer einzigen Meldung. Damit ist auch die Auflage eines neuen Lohnzettelformulars (L16) verbunden. Für die Bescheiderstellung und einem eventuellen Rechtsmittelverfahren bleiben aber die einzelnen Behörden weiterhin zuständig. 3. Abgabe der Steuererklärung im Internet Wird die Steuererklärung freiwillig per Internet abgegeben, wird sie EDV-mäßig geprüft und wenn keine Auffälligkeiten festgestellt werden, ist der Bescheid am selben Tag (vorläufig) fertig. Vorbehaltlich einer Stichprobenüberprüfung durch das Finanzamt ist der Bescheid endgültig. Während das Formular L1 (Arbeitnehmer-Steuererklärung) bereits für das Jahr 2002 zur Verfügung steht, werden die Formulare E1, K1 und U1 erst für 2003 eingerichtet. An die Stelle der bisherigen Beilagen (Jahresabschluss, Einnahmen- Ausgabenrechnung etc.) treten neue Beilagen (Formulare) in denen bestimmte Betriebskennzahlen anzugeben sind. Probleme, die sich infolge der Übermittlung falscher Datensätze, eventuell daraus resultierender (fahrlässiger) Abgabenhinterziehung sowie Einschränkung der Offenlegung ergeben könnten, werden noch zu lösen sein. 4. Kundmachung der Bundesgesetzblätter im Internet Die Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt werden ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei im Internet durch das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter der Adresse www.ris.bka.gv.at jedermann zugänglich sein. In Hinkunft erfolgt die Kundmachung auf elektronischem Weg. Die Drucklegung ist verfassungsrechtlich nicht mehr geboten. Es wird aber sichergestellt, dass Ausdrucke noch in Papierform bezogen werden können. Bild: © M&S Fotodesign - Fotolia |
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