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Januar 2003 |
Meldeverpflichtung für bestimmte Honorarzahlungen gemäß § 109 a EStG |
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Für taxativ angeführte Honorarzahlungen außerhalb eines Dienstverhältnisses, die nach dem 1. Jänner 2002 von Unternehmen geleistet werden, sind nach Ende des Kalenderjahres Mitteilungen an das Finanzamt zu übersenden. Dies trifft erstmals im Jahre 2003 für Zahlungen im Jahre 2002 zu. 1) Mitglieder eines Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen Anmerkung: Form der Mitteilung Bis Ende Jänner des Folgejahres, mittels Formular E 18, wenn die Voraussetzungen für eine automatisch unterstützte Übermittlung nicht vorliegen. Bagatellgrenzen Übersteigt das Gesamtnettoentgelt (ohne Umsatzsteuer) einschließlich Reisekostenersätze an eine Person p.a. nicht € 900, bzw. für jede einzelne Leistung nicht € 450,, kann die Mitteilung unterbleiben. Auswirkung auf den Honorarempfänger Die Mitteilungsverpflichteten haben an den Honorarempfänger eine gleichlautende Mitteilung auszustellen. Diese sind verpflichtet die betreffenden Honorare in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung oder Einnahmen-Ausgabenrechnung gesondert auszuweisen. Bilanziert der Honorarempfänger und wird die Rechnung erst im Folgejahr bezahlt, entfällt in beiden Jahren die gesonderte Ausweispflicht (RZ 8317 EStR). Sonderfall Aufsichtsratstantieme Die von einer AG oder GesmbH an Aufsichtsratsmitglieder laut Gesellschafterbeschluss ausbezahlten Tantiemen fallen unter die Mitteilungspflicht. Zu beachten ist, dass nur eine natürliche Person Aufsichtsratsmitglied sein kann, die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat üben gemäß § 110 Abs. 3 ArbVG ihre Funktion ehrenamtlich aus und haben nur Anspruch auf Ersatz angemessener Barauslagen und nicht auf eine Tantieme. Für eine rechtswidrig ausbezahlte Tantieme drohen dem verantwortlichen Organ Haftungsfolgen. Eine Meldepflicht für trotzdem ausbezahlte Tantiemen wird wohl vorliegen. Ferner ist zu beachten, dass die Auszahlung einer Aufsichtsratstantieme an die Muttergesellschaft rechtlich nicht möglich ist, da nur eine natürliche Person Aufsichtsratsmitglied sein kann. Eine derartige Auszahlung wird in der Regel als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet. Bild: © Yanik Chauvin - Fotolia |
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