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September 2004 |
Neues zur Funktionärsbesteuerung bei Vereinen |
Kategorien: Klienten-Info |
Die neuen Vereinsrichtlinien führen hiezu folgendes aus: :: Zuordnung der Einkünfte Die Funktionäre beziehen Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit und nicht aus einem Dienstverhältnis. Bis zu einer monatlichen Höhe von € 75,- besteht Steuerfreiheit. Übersteigen die Einnahmen diesen Betrag, ist ohne Nachweis pro Monat ein Betrag von € 75,- als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten abzusetzen. Diese Begünstigung steht bei Tätigkeiten für mehrere Vereine jeweils separat zu. :: Reisekostenersatz Für Funktionäre besteht eine Sonderregelung des Reisekostenbegriffes. Als Reise gilt jede Fortbewegung ohne Berücksichtigung von Mindestgrenzen. Das Vorliegen der Reise muss aber aus den Aufzeichnungen des Vereines ersichtlich sein. Steuerfrei sind folgende Kostenersätze (TZ 774 VereinR):
:: Mitteilungspflicht gemäß § 109 a EStG
:: Sozialversicherung Funktionäre unterliegen bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von € 3.618,48 p.a. im Nebenberuf und bei Überschreiten von € 6.453,36 p.a. im Hauptberuf der Vollversicherungspflicht. :: Umsatzsteuer Funktionäre sind davon befreit. Für andere Vereinsmitglieder gilt die Kleinunternehmergrenze von € 22.000,- p.a., wenn kein Dienstverhältnis vorliegt. :: Geltungsbereich Die Funktionärsbesteuerung gilt neben den Sportvereinen für alle Begünstigten (auch öffentlich- rechtliche) Rechtsträger und Körperschaften im Sinne des § 5 Z 13 KStG. Damit sind z.B. freiwillige Feuerwehren, Interessenvertretungen (z.B. Gewerkschaftsfunktionäre) und nicht gemeinnützige Vereine mit einbezogen. Bild: © Boggy - Fotolia |
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