Artikel zum Thema: Lehrling
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Februar 2008 | |||||||||||||||||||||||||
Änderung der Zuverdienstgrenze für Familienbeihilfe und Erhöhung der Geschwisterstaffelung |
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Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder ab dem 18. Geburtstag folgenden Kalenderjahr nur insofern, als das zu versteuernde Einkommen (d.h. Bruttoeinkommen abzgl. Sozialversicherung, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge) des Kindes die Zuverdienstgrenze nicht übersteigt. Steuerfreie Einkünfte sowie Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse bleiben unberücksichtigt. Diese Grenze lag bisher bei € 8.725 und wird per 1.1.2008 auf € 9.000 angehoben. Wird die Grenze überschritten, besteht im gesamten Kalenderjahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Bild: © Paul Bodea - Fotolia |
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