Artikel zum Thema: Einbringung
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April 2008 |
BAO-Praxis - Die Bescheidbegründung |
Kategorien: Management-Info |
Notwendige Bescheidmerkmale Da das Vorliegen eines formell ordnungsgemäßen Bescheides Voraussetzung für die Eröffnung eines inhaltlichen Berufungsverfahrens ist, ist es wichtig zu wissen, welche die gesetzlich verlangten Bescheidmerkmale sind. Ein Bescheid ist gem § 93 Abs 2 BAO als Bescheid zu bezeichnen, hat einen Spruch zu enthalten und den Bescheidadressaten zu nennen. Der Spruch stellt die eigentliche Willenserklärung der Behörde dar und es muss sich somit ihr normativer Inhalt klar aus der Formulierung des Bescheides ergeben. Bescheidmerkmal „Begründung“ Nach der ständigen Rechtsprechung hat die Begründung zu umfassen:
Zusammenhang zwischen Begründung und Beginn der Rechtsmittelfrist Das Wissen um den Inhalt einer gesetzeskonformen Bescheidbegründung ist Grundlage für weitere verfahrensrechtliche Schritte. Insbesondere ist der Zusammenhang zwischen der Art der Begründung und der Lauf der Rechtsmittelfrist für die Rechtzeitigkeit der Einbringung von besonderer Bedeutung. Es seien die folgenden vier möglichen Fallvarianten aufgezeigt: „Idealfall“ Im verfahrensrechtlichen Idealfall enthält der Bescheid eine vollständige, ausführliche und somit gesetzeskonforme Begründung. Die vierwöchige Berufungsfrist beginnt somit gem § 245 1. Fall BAO mit Zustellung des Bescheides. „echter Begründungsnachtrag“ Es kann jedoch der - durchaus nicht unübliche - Fall eintreten, dass der Bescheid (noch) keine qualifizierte Begründung enthält, sondern stattdessen die gesonderte Zustellung der (eigentlichen) Begründung angekündigt wird. Dies ist der einzige Fall, bei dem sich der Parteienvertreter zurücklehnen und die Zustellung der gesonderten Begründung in aller Ruhe abwarten kann. Denn gem § 245 2. Fall BAO beginnt bei einem echten Begründungsnachtrag die Berufungsfrist (erst) mit Zustellung der gesondert ergehenden Begründung. „unechter Begründungsnachtrag = Begründungsverweis“ Hierbei enthält der Bescheid wiederum keine ausführliche und alle Punkte umfassende Begründung sondern lediglich einen Verweis auf Ausführungen an anderen Orten. Dies kann nun ein Verweis auf die Begründung eines anderen, bereits früher ergangenen Abgabenbescheides sein, oder aber auch der in der Praxis gehäuft anzutreffende Verweis auf die Ausführungen eines Prüfungsberichtes. Das praktische Problem dabei ergibt sich oft daraus, wenn es sich zB um einen Wiederaufnahmebescheid als Folge einer gerade stattgefundenen Außenprüfung handelt, allerdings jener Prüfungsbericht, auf den verwiesen wird, noch gar nicht beim Parteienvertreter eingetroffen ist. „Begründungsmangel“ Enthält der Bescheid überhaupt keine bzw. keine vollständige Begründung, dann liegt ein Begründungsmangel vor. Eine unvollständige Begründung liegt insbesondere dann vor, wenn im Rahmen von Ermessensmaßnahmen, wie jener der vorläufigen Veranlagung nach § 200 BAO, zwar die tatbestandliche Ungewissheit dargestellt, jedoch keinerlei Erwägungen über die Ermessensübung in der Begründung zu finden sind. Bild: © John Hurst - Fotolia |
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