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November 2020 |
Coronavirus: Änderungen bei Corona-Kurzarbeit |
Kategorien: Klienten-Info , Gastronomie-Info |
Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der ab 3.11. geltenden Corona-Schutzmaßnahmen auf die direkt und indirekt besonders betroffenen Branchen abzufedern, haben die Sozialpartner am Sonntag, 1. November 2020, eine Adaptierung des Corona-Kurzarbeitsmodells verhandelt: Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), gilt:
Wirtschaftliche Begründung Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), oder Unternehmen, die die Corona-Kurzarbeit nur für den Monat November 2020 beantragen, gilt:
Rückwirkende Antragstellung per 1.11.2020 Eine rückwirkende Antragstellung ist bis Freitag, 20.11.2020, möglich. Lehrlinge in Kurzarbeit Für die Zeit des Lockdowns besteht keine Ausbildungsverpflichtung. Trinkgeldregelung Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung) und deren Beschäftigte von der Regelung des Trinkgeldpauschales umfasst sind, gilt:
Quelle: https://news.wko.at/news/oesterreich/Adaptierungen-bei-Corona-Kurzarbeit.html
Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells |
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