Artikel zum Thema: Kurkosten
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Juni 2005 |
Kurkosten als außergewöhnliche Belastung (§ 34 EStG) |
Kategorien: Klienten-Info |
Gemäß VwGH (22.12.2004-2001/15/0116) werden Kurkosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt (§ 34 EStG), wenn die Aufwendungen zwangsweise erwachsen sind und die Kur unter ärztlicher Aufsicht bzw. Betreuung (Therapie, Arztkonsultationen) erfolgt. Werden die genannten Kriterien nicht erfüllt bzw. gelingt der Nachweis nicht, dass der Kuraufenthalt im direkten Zusammenhang mit einer Krankheit steht und aus medizinischen Gründen erforderlich ist, liegt eine Erholungsreise vor. Zu den Kurkosten zählen: Aufenthaltskosten, Kosten für Kurmittel und medizinische Betreuung, Fahrtkosten zum und vom Kurort, bei pflegebedürftigen Personen und Kindern auch die Aufwendungen für eine Begleitperson. Kostenersätze und eine Haushaltsersparnis von monatlich € 196,20 bzw. € 6,54 täglich kürzen die abzugsfähigen Kurkosten. Bild: © Klaus Eppele - Fotolia |
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