Artikel zum Thema: Bankgeheimnis
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April 2006 |
Steuer- und verwaltungsrechtliche Folgen bei Weitergabe oder Erbschaft von noch nicht identifizierten Sparbüchern |
Kategorien: Klienten-Info , Vermieter-Info |
Seit November 2000 dürfen keine anonymen Sparbücher mehr eröffnet werden und seit 1. Juli 2002 ist die Weitergabe solcher Sparbücher verboten. Auf Grund des Bankwesengesetzes gibt es nur mehr Namens- und Losungswort-Sparbücher. Als "Auslaufmodell" existiert allerdings noch das alte anonyme Sparbuch, lautend auf Überbringer, bei dem die Identität des Kunden noch nicht festgehalten wurde, weil sich dieser noch nicht gemeldet hat. Solange von diesem alten Sparbuch weder eine Behebung noch eine Weitergabe erfolgt, ändert sich vorläufig nichts, steht aber in Widerspruch zu § 40 BWG, in dem - zwecks Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung - die Verpflichtung der Banken zur Feststellung der Identität der Bankkunden festgehalten ist. :: Namenssparbuch Dieses ist zwingend bei einem Guthaben von über € 15.000,- oder auf Wunsch des Kunden vorgesehen. Es lautet auf den Namen des identifizierten Kunden, der auch verfügungsberechtigt ist. Ist ein Losungswort vereinbart, kann eine Abhebung auch gegen Vorlage und Nennung des Losungswortes erfolgen. Bei Einlagen oder Abhebungen über € 15.000,- besteht Ausweispflicht. :: Losungswort-Sparbuch Für dieses ist gem. § 31 Abs. 3 BWG eine verwaltungstechnische Vereinfachung vorgesehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Sind diese Voraussetzungen gegeben, hat gem. § 32 Abs. 4 Z. 1 BWG jeder beliebige Vorleger des Sparbuches unter Nennung des Losungswortes das Verfügungsrecht. :: Altes noch nicht identifiziertes anonymes Sparbuch Seit 1. Juli 2002 gilt gem. § 103b BWG folgendes:
:: Steuerliche Folgen bei Weitergabe von nicht identifizierten Sparbüchern Im Erbfall kann so ein Sparbuch zur Steuerfalle werden, wenn es nicht in der Verlassenschaft abgehandelt worden ist. Bei Vorlage des Sparbuches ist - selbst bei Nennung des Losungswortes - die Abhebung von der Bank zu verweigern, weil es ja nicht identifiziert ist. Der Inhaber kann sich wohl bei dieser Gelegenheit identifizieren und dann abheben (bei über € 15.000,- mit der o.a. Verzögerung). Er verfügt aber über keinen gültigen Rechtstitel für den Erwerb des Sparbuches, weil er sich ja nicht als Erbe ausweisen kann. Bei offizieller Verwendung des Geldes (in einem Betrieb, bei privatem Hauskauf etc.) könnte das Finanzamt in einem Vorhalt nach der Herkunft der Mittel fragen. Bei nicht entsprechender Aufklärung könnte es folgende Schlüsse ziehen:
:: Bankgeheimnis Gem. § 38 BWG gilt das Bankgeheimnis. Ausgenommen davon ist u.a. im Falle des Todes des Kunden die Auskunftspflicht gegenüber dem Notar und dem Gericht. Beim Namenssparbuch sind Banken von sich aus zur Auskunft verpflichtet. Beim Losungswortsparbuch und beim nicht identifizierten Sparbuch nur bei Einbeziehung in die Verlassenschaft durch Notar bzw. Gericht. Der Einantwortungsbeschluss wird vom Gericht an das Finanzamt geschickt. :: Schlussfolgerung Um Rechtssicherheit für ein altes noch nicht identifiziertes Sparbuch zu erlangen, ist seine Identifizierung daher zu empfehlen. Damit ist die Abhebung durch den Vorleger unter Nennung des Losungswortes gewährleistet; bei über € 15.000,- allerdings mit einer Verzögerung, falls nicht im Zuge einer vorausgehenden Einzahlung die Identifizierung erfolgte. Ferner ist die Aufnahme in die Verlassenschaft sinnvoll, um einen Rechtstitel zu erlangen. Die Abhandlungskosten sollten das Wert sein. Erbschaftsteuer fällt ja keine an. Damit ist das Risiko bei der Weitergabe insbesondere bei der Erbschaft (Schenkungsteuer oder Schwarzgeldverdacht), sowie eine Verwaltungsstrafe gebannt. Andernfalls kann so ein Sparbuch zu einer "Danaererbschaft" mutieren. Bild: © Henry Schmitt - Fotolia |
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