Artikel zum Thema: Kanada
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Mai 2006 | ||||||||||||||||
Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf inländische KESt und Quellensteuer- Rückerstattung |
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Die ausländische QSt von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen kann durch die inländische Depotbank bis maximal 15% der Bruttodividende auf die inländische KESt angerechnet werden. Kommt es zu keiner Anrechnung durch die inländische Bank, weil die Kapitalerträge z.B. durch eine ausländische Bank zufließen, kann sie im Veranlagungsverfahren beantragt werden. Anrechnungsverfahren :: Durch die Depotbank Beispiel:
Auf die KESt von 25% werden 15% QSt angerechnet, sodass sich die KESt auf 10% reduziert. :: Im Veranlagungsverfahren Für den Steuerpflichtigen bestehen folgende Antragsalternativen: Variante 1
Erfassung in der Steuererklärung E 1: Variante 2 Voller Steuersatz Halber Steuersatz Rückerstattungsverfahren Auf Grund von DBA kann über Antrag die im Quellenstaat einbehaltene QSt rückerstattet werden, wenn diese höher ist, als sie in Österreich angerechnet wurde. In den o.a. Beispielen also € 2.000,-. Damit ist die Gleichheit der Besteuerung von in- und ausländischen Kapitalerträgen hergestellt. Die o.a. Nettodividende von € 13.000,- erhöht sich nach Vergütung der QSt durch den Quellenstaat um € 2.000,- auf € 15.000,-, wie sie sich allein nach Abzug der KESt ergibt. Die hiefür erforderlichen Formulare sind bei der Drucksortenabteilung in Wien erhältlich unter: Tel. 01 71106-3643, Fax. 01 71106-3649 und zwar für die Länder: Belgien, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Schweiz und Spanien. Das Formular für Deutschland ist im Internet abrufbar unter: www.bzst.bund.de Für die Ansässigkeitsbescheinigung ist das Formular ZS-A aufgelegt. Für die Praxis
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