Artikel zum Thema: Abgabenhinterziehung
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Mai 2007 |
Irrtum und Berichtigungspflicht im Abgabenverfahren |
Kategorien: Klienten-Info |
:: Verhalten bei irrtümlicher Gutschrift vom Finanzamt Je nachdem, wie es zu der irrtümlichen Gutschrift gekommen ist, entweder mit oder ohne Steuerbescheid, ist folgendes Verhalten des Gutschriftempfängers zu empfehlen:
:: Irrtum des Steuerpflichtigen zu seinem Gunsten Dem Steuerpflichtigen, dem bei Begehung eines Finanzdeliktes ein Irrtum - gleichgültig, ob Tatsachen- oder Rechtsirrtum - unterläuft, wird nicht Vorsatz zugerechnet. Es kann ihm daher keine Abgabenhinterziehung zur Last gelegt werden. Ob ihm eine fahrlässige Abgabenverkürzung zum Vorwurf gemacht werden kann, hängt davon ab, ob der Irrtum entschuldbar ist oder nicht. Unentschuldbar ist der Irrtum dann, wenn es der Steuerpflichtige pflichtwidrig unterlassen hat, sich über die entsprechenden Rechtsvorschriften zu informieren. Kann er sich die notwendigen Kenntnisse nicht selbst verschaffen, muss er fachkundigen Rat einholen. Wurde bei einer kompetenten Stelle eine Auskunft eingeholt, so kann ihm eine falsche Auskunft nicht zur Last gelegt werden. Eine weitere Überprüfung der Auskunft ist nicht mehr notwendig. Handelt er daher im Vertrauen auf diese (falsche) Auskunft, bleibt er straffrei. :: Berichtigungspflicht Gibt der Steuerpflichtige fahrlässig eine unrichtige Steuererklärung ab und erkennt erst später den Fehler, ohne ihn auf Grund der Anzeigepflicht gem. § 139 BAO zu korrigieren, entscheidet ein Zufallselement über den Finanzstraftatbestand wie folgt:
:: Schlussbemerkung Zum Spannungsverhältnis: Vorsatz-Fahrlässigkeit-Irrtum ist folgendes festzuhalten: Bild: © GalaxyPhoto - Fotolia |
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