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November 2007 |
Rückersatz von Ausbildungskosten im Umsatzsteuerrecht |
Kategorien: Klienten-Info |
:: Ausbildungskosten Laut § 2 d Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz liegen Ausbildungskosten vor, wenn sie vom Arbeitgeber für die Ausbildung von Arbeitnehmern getragen werden, wodurch Spezialkenntnisse vermittelt werden, die auch bei anderen Arbeitgebern verwertet werden können und keine Einschulungskosten darstellen. :: Rückersatzverpflichtung Diese setzt eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus und umfasst u.a. folgende Kosten für: Seminare, Reisen und aliquotes Gehalt samt Lohnnebenkosten bei Lohnfortzahlung während der Freistellung für die Ausbildungszeit. :: Ausschluss vom Rückersatz
:: Umsatzsteuerliche Qualifikation des Ausbildungskostenrückersatzes Das BMF Fachbereich Umsatzsteuer 6.3.2007, 010219/48-USt/07 qualifiziert den vereinbarten Kostenersatz durch den Arbeitnehmer als Entgelt für eine Sachleistung die mit 20% USt in Rechnung zu stellen ist. Bild: © dusk - Fotolia |
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