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April 2002 | ||
Vorsteuerabzug für Kleinbusse und Kleinlastkraftwagen nach dem EuGH-Urteil |
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Kategorien: Klienten-Info , Gastronomie-Info , Vermieter-Info | ||
Vorsteuerkürzungen, die in Österreich nach dem EU-Beitritt eingeführt wurden, stehen unter Beschuss des EuGH. Bereits in der Klienten-Info September 2001 wurde der Eigenverbrauchs-Tatbestand gem. § 1 Abs. 1 Zi. 2 lit. c UStG (50% Kürzung der Kosten der Geschäftsfreundebewirtung gem. §20 Abs. 1 Zi. 3 EStG) beleuchtet, gegen den der EuGH ein Verfahren wegen EU-Widrigkeit eingeleitet hat. Steuerliche Auswirkungen des EuGH-Urteiles für Österreich Umsatzsteuer Das BMF hat hiezu im Erlass vom 24. Jänner 2002 folgendes ausgeführt: Auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer hat das EuGH-Urteil diesbezüglich lediglich folgende Auswirkungen: Der rückwirkende Vorsteuerabzug in nicht rechtskräftigen Fällen bzw. der Aufhebung gemäß § 299 BAO führt zu einer Minderung der Anschaffungskosten und damit zu einer Afa-Korrektur. Zählt die Vorsteuer nicht zu den Anschaffungskosten so mindert dies auch die Luxustangente gemäß § 20 Abs. 1 Zi. 2 lit. b EStG. Bei Überlassung eines Kleinbusses an Arbeitnehmer für private Nutzung liegt ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vor. Bemessungsgrundlage für die Berechnung von 1,5 % des Sachbezuges sind gemäß Rz 178 Lohnsteuerrichtlinien 2002 die Anschaffungskosten inkl. Vorsteuer und Normverbrauchsabgabe. Der Vorsteuerabzug mindert daher nicht die Bemessungsgrundlage für den Sachbezug. Erfolgt die Überlassung an den Arbeitnehmer im Rahmen eines Leistungsaustausches unterliegt dieser der Umsatzsteuer in Form des Eigenverbrauches, was in der Regel der Fall ist. Im übrigen gibt es - zumindest vorläufig - keine Änderung in der achtjährigen Nutzungsdauer und beim Ansatz des Leasing-Aktivpostens, da das EuGH-Urteil nur für den Bereich des Umsatzsteuerrechtes gilt. Schwebende Verfahren betreffend Vorsteuerabzug Eigenverbrauchs-Tatbestand für Pkw-Leasing im AuslandDer VwGH hat mit Beschluss vom 29. März 2001 ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt, in dem die Richtlinienwidrigkeit des § 1 Abs. 1 Zi. 2 lit. d UStG vorgebracht worden ist. Hiebei geht es darum, dass im Falle von PKW-Auslandsleasing mit ausländischem Vorsteuerabzug in Österreich ein steuerpflichtiger Eigenverbrauch vorliegt. Zuletzt hat im Jänner 2002 Österreich zu den Vorhalten der Kommission vom 23. Oktober 2001 Stellung genommen. Der nächste Schritt wäre die Klage beim EuGH durch die Kommission. Ein Autokonzern bietet dieses Leasing bereits in Österreich an. Wer gegen den Umsatzsteuerbescheid Berufung erhebt, sichert sich für den Fall der Aufhebung des österreichischen Gesetzes durch den EuGH die Umsatzsteuerfreiheit. HalberVorsteuerabzug bei Geschäftsfreundebewirtung Wie oben erwähnt steht auch § 1 Abs. 1 Zi. 2 lit. c UStG unter EuGH-Beschuss. Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen in der Klienten-Info September 2001 verwiesen. Zur Wahrung des vollen Vorsteuerabzuges ist dieser dem Finanzamt bekanntzugeben und gegen den abweisenden Bescheid Berufung zu erheben. Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbusse Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 8. Jänner2002, Rs. C-409/99
Wurde für ein Fahrzeug im Hinblick auf die mangelnde Kleinbus-Eigenschaft nach der Verordnung BGBl. Nr. 273/1996 hinsichtlich der Anschaffungskosten ein Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht, können die Veräußerung und die dauernde Entnahme des Fahrzeuges sowie auch die Überlassung eines solchen Fahrzeuges an einen Arbeitnehmer für Privatfahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ohne Betriebskostenbeiträge des Arbeitnehmers als nicht steuerbare Vorgänge behandelt werden. Die Bemessungsgrundlage für einen laufenden Eigenverbrauch ist bei diesen Fahrzeugen ohne AfA-Tangente anzusetzen (BMF-Erlass vom 18. Februar 2002, GZ 09 1202/25-IV/9/02). Bild: © Klaus Eppele - Fotolia |
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