Erhöhung des Kostenersatzes für die Abgabe der Drittschuldnererklärung.
Gemäß § 302 Abs. 1 EO gelten in Bezug auf Drittschuldnererklärungen, die nach 1. Jänner 2017 bei Gericht einlangen folgende (ust-freie) Kostenersätze:
€ 35,00 (zuvor 25,00) bzw. € 25,00 (zuvor 15,00) sofern keine laufende Pfändung vorzunehmen ist