Als Auftraggeber können Sie Ihre Haftung für das Entgelt der Dienstnehmer Ihres Subunternehmers eingrenzen, wenn Sie sich regelmäßig vergewissern, dass dieser nicht auf dieser Liste steht!
Nach § 9 SBBG haftet die/der Auftrag gebende Unternehmer/in ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens zusätzlich zum Scheinunternehmen als Bürgin/Bürge und Zahler/in nach § 1357 ABGB, wenn sie/er zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen um ein Scheinunternehmen nach § 8 SBBG handelt. Das Auftrag gebende Unternehmen haftet diesfalls für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer/innen.