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Liste der Scheinunternehmer ist online

Veröffentlicht am 18.03.2016

Als Auftraggeber können Sie Ihre Haftung für das Entgelt der Dienstnehmer Ihres Subunternehmers eingrenzen, wenn Sie sich regelmäßig vergewissern, dass dieser nicht auf dieser Liste steht!

Hier gelangen Sie zur Liste.

Nach § 9 SBBG haftet die/der Auftrag gebende Unternehmer/in ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens zusätzlich zum Scheinunternehmen als Bürgin/Bürge und Zahler/in nach § 1357 ABGB, wenn sie/er zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen um ein Scheinunternehmen nach § 8 SBBG handelt. Das Auftrag gebende Unternehmen haftet diesfalls für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer/innen.

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