Fallweise Beschäftigten steht laut einem aktuellen OGH-Judikat ebenfalls Urlaub zu.
In dem Urteil OGH 8 ObA 32/13h wird unter anderem ausgeführt, dass auch stundenweiser Urlaubskonsum möglich ist, wenn dies für den Dienstnehmer günstiger ist.
Urlaub, welcher nicht konsumiert wurde ist jedenfalls als Urlaubsersatzleistung auszuzahlen! Eine Abgeltung durch eine entsprechende "All-In-Vereinbarung" ist dabei leider nicht möglich, denn das würde gegen das Ablöseverbot des § 7 UrlG verstoßen.
Ein für die Lohnabrechnung fallweiser Beschäftigter interessanter Nebeneffekt ist die steuerliche Auswirkung dieser Regelung: durch die Ausbezahlung einer Urlaubsersatzleistung ist ein "voller Monat" für die Lohnsteuerberechnung zu unterstellen und es fällt dadurch meist keine Lohnsteuer an.