Seitens der WKÖ und des Handelsverbandes wurden dem BMF, iZm der geplanten Einführung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes iHv 4,9% für ausgewählte Nahrungsmittel (siehe MRV 39/13 vom 28. Jänner 2026, GZ 2026-0.081.506 [BMF]), Fragen zur geplanten umsatzsteuerlichen Änderung gestellt. Im Folgenden finden sich Ausführungen zu den diesbezüglichen technischen Fragen aus umsatzsteuerlicher und zolltarifarischer Sicht sowie hinsichtlich der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), BGBl II Nr. 410/2015 idgF.
Hier der Link zu weiteren Informationen:
https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern-rechtsnews/aktuelle-infos-und-erlaesse/fachinformationen---umsatzsteuer/umsatzsteuersenkung-auf-ausgewaehlte-nahrungsmittel.html
bzw. nachfolgend ein paar Beispiele zur Verdeutlichung:
Der Steuersatz iHv 4,9% soll ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der Kombinierten Nomenklatur der Anlage 3 fallenden Nahrungsmittel anwendbar sein. Der ermäßigte Steuersatz soll, wie bereits bisher, auch für Nahrungsmittel gelten, die in Verpackungen, Behältnissen und Warenumschließungen etc. geliefert werden. Verpackungen etc. haben keinen Einfluss auf die zolltarifarische Einreihung und die umsatzsteuerliche Einordnung (vgl UStR Rz 1169)
Beispiel 1:
Lieferungen von Gebäck wie z.B. Semmeln, Mohnflesserln oder Salzstangerln ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten (vgl Unterposition 1905 90 30 der Kombinierten Nomenklatur).
Da die genannten Nahrungsmittel unter Unterposition 1905 90 30 der Kombinierten Nomenklatur fallen, kommt der ermäßigte Steuersatz iHv4,9% gemäß § 10 Abs. 1a iVm Anlage 3 Z 11 für die Lieferung dieser Nahrungsmittel zur Anwendung.
Beispiel 2:
Die Lieferung von Milch (Unterposition 0401 10 der Kombinierten Nomenklatur sowie Unterposition 0401 20 der Kombinierten Nomenklatur) unterliegt dem ermäßigten Steuersatz iHv 4,9%, unabhängig davon, ob die Warenumschließung ein Ein- oder Mehrweggebinde ist.
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Hingegen soll der ermäßigte Steuersatz iHv 4,9% NICHT zur Anwendung kommen, wenn ein Nahrungsmittel der Anlage 3 zusammen mit einem Lebensmittel, das unter einen anderen Steuersatz fällt, geliefert bzw. eingeführt wird, selbst wenn das letztgenannte Lebensmittel nur unselbständige Nebenleistung wäre.
Beispiel 3:
Lieferungen von z.B. Wurstsemmeln oder Kakaogetränken sind KEINE Lieferung von Nahrungsmitteln, die in der jeweiligen Position bzw. Unterposition der Kombinierten Nomenklatur der Anlage 3 aufgezählt sind. Es liegt auch keine ausschließliche Lieferung eines begünstigten Nahrungsmittels (Semmel, Milch) vor. Die Lieferungen fallen nicht unter den ermäßigten Steuersatz iHv 4,9%. Für diese Lieferungen kommt unverändert der Steuersatz iHv 10% zur Anwendung.