Ab 1. Jänner 2020 sind alle Unternehmer
gemäß E-Government-Gesetz verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen!
gemäß E-Government-Gesetz verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen!
Nun hat die Gebietskrankenkasse eine Ausfüllhilfe veröffentlicht. Diese finden Sie hier.
Nun gibt es doch wieder die Möglichkeit die Anmeldung OHNE Login durchzuführen: https://www.elda.at/eldamamol/
Neben der Verkettung und Signierung der Einzelumsätze dienen die Start-, Monats- und Jahresbelege zur Sicherheit für die Gewährung der vollständigen Erfassung der Umsätze in der Registrierkasse. Aus diesem Grund müssen Jahresbelege ebenfalls signiert und in die Belegkette eingeflochten werden.
Bis wann muss der Jahresbeleg erstellt werden?
Unternehmer müssen den Jahresbeleg der Registrierkassa am Ende des Kalenderjahres bzw. am letzten Tag der getätigten Umsätze, grundsätzlich bis zum 31. Dezember, erstellen – jedoch spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres. Sollte die unternehmerische Tätigkeit bereits vor dem 15.2. FJ wieder aufgenommen werden, muss der Jahresbeleg spätestens VOR dem ersten Barumsatz im neuen Jahr erstellt werden.
Jour-fixe-Veranstaltungen sind eine ausgezeichnete Idee sich lohnverrechnungstechnisch auf dem Laufenden zu halten. Daher freue ich mich umso mehr, dass diese nun bei WIKU Training, sprich Wilhelm Kurzböck, nun auch noch zu fantastisch günstigem Preis OHNE Abobindung online angeboten werden - und zwar wahlweise am Tag oder am Abend!
Pro Kind, für welches Familienbeihilfe bezogen wird, gibt es ab 1.1.2019 die Möglichkeit über ANTRAG auf den Familienbonus Plus die Einkommensteuer um maximal Euro 1.500,-- pro Jahr (bis zum 18. Lebensjahr, danach nur mehr Euro 500,-- ) zu reduzieren.
Wird keine Einkommensteuer bezahlt bekommt man – als Alleinerzieherin oder Alleinverdiener - dennoch Unterstützung durch den Kindermehrbetrag in Höhe von max. 250,-- Euro pro Kind und Jahr (ausgenommen bei mindestens 11monatigem Leistungsbezug von Arbeitslosengeld, Mindestsicherung etc.).
Im Gegenzug fallen der derzeitige Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr weg.
Wie sich der Familienbonus Plus bei Ihnen persönlich auswirkt können Sie sich hier berechnen lassen.
Beantragt werden kann dieser Familienbonus Plus mit dem Formular E 30 entweder direkt beim Arbeitgeber oder bei der Arbeitnehmerveranlagung bzw. bei Selbständigen mit der Einkommensteuererklärung mit dem Formular L1k.
Zuvor sollte jedoch gut überlegt werden, ob und wie dieser zwischen den Elternteilen geteilt werden soll (100% beim Vater, 100% bei der Mutter oder 50:50 für beide).
Wenn Sie eine Steuererklärung (L 1, E 1) abgeben, denken Sie daran, den Familienbonus Plus jedenfalls immer zu beantragen (L1k-2019). Andernfalls kommt es zu einer Nachversteuerung, wenn der Familienbonus Plus bereits während des Jahres berücksichtigt worden ist (durch Vorlage des Formular E 30 beim Arbeitgeber).
Ab 1.1.2019 haben Betriebe den Restmüll bis max. 3.120l pro Jahr (entspricht 13 x 240l) VERPFLICHTEND über die Gemeinde bzw. den Abfallverband zu entsorgen.
Der Familienbonus Plus (Euro 1.500,--) welcher ab 1.1.2019 gilt, kann zwischen den Eltern geteilt werden. Diese Entscheidung hat je Kind zu erfolgen und kann – für das jeweilige Jahr einmal getroffen – nicht verändert werden. Aus diesem Grund wäre es sinnvoll diesen über die Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen und NICHT schon monatlich über die Lohnverrechnung.
Sollte dennoch ein Dienstnehmer diesen Familienbonus Plus bereits über die Lohnverrechnung vorweg erhalten wollen, so benötigen wir dafür das neue Formular E30 ausgefüllt und unterschrieben (Fax reicht, wenn das Original in der Personalakte in der Firma aufliegt)!
Mit 1. Jänner 2019 erfolgt in der Lohnverrechnung die umfangreichste Änderung seit Langem! Was genau hinter der größten Systemumstellung in der Geschichte der Sozialversicherung steht können Sie in der Broschüre der GKK und hier nachlesen.
Wir haben mit unserem Softwarehersteller BMD bereits alle Voraussetzungen für einen reibungslosen Umstieg zum Jahreswechsel in der Personalverrechnung vorbereitet. Lassen Sie Beitragsgruppen-Abschaffung und Tarifgruppen-Einführung als auch Mapping einfach unser Problem sein - wir wissen ganz genau, was hier zu tun ist!
Sie können sich daher beruhigt zurücklehnen!
Das Wichtigste zu Ihrer Information: die Mindestangabenmeldung wird durch die bislang schon existierende "Vollmeldung" ersetzt.
Informationen über die neue Gesetzeslage zur Tages- und Wochenarbeitszeit wurden von der WKO in einem Online-Ratgeber eingearbeitet.
| < Zurück | | | Weiter > |
Diese Website verwendet Cookies, zum Speichern von Informationen auf Ihrem Computer.